Geklagt hatte ein heute 19-jähriger Auszubildender. Als dieser nach Feierabend am 20. April 2017 nach Hause wollte, umfuhr er einen Stau auf der A 30. Doch die gewählte Alternativ-Strecke war achtmal länger als der direkte Arbeitsweg.
Stauumfahrung mit Unfall
Als ihm dann ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm, kam es zu einem schmerzhaften Unfall. Der Beschäftigte erlitt eine Verletzung des rechten und linken Fußes sowie des rechten Handgelenks. Im Unfallzeitpunkt war er bereits 1,4 Kilometer vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen.
Berufsgenossenschaft erkennt Unfall nicht als Wegeunfall an
Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als versicherten Wegeunfall an. Er habe sich nicht mehr auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause befunden. Zwar sei am Unfalltag auf der A 30 ein Stau gewesen, doch sei die vom Kläger gewählte Alternativ-Strecke nach Hause verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen. Ohne Erfolg machte der Auszubildende geltend, dass wegen des Autobahnstaus sich auch auf andere Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet habe.
SG verneint Unfallversicherungsschutz
Doch auch das Sozialgericht urteilte am 1. August 2019, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf einen unfallversicherten Arbeitsweg befunden habe. Versichert sei grundsätzlich nur der direkte Weg. Hier habe der Auszubildende aber einen Heimweg gewählt, der achtmal länger als der direkte Weg war. Dabei hätten keine Gründe für diesen längeren Weg vorgelegen, „die es rechtfertigen, diesen unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen“, so das Sozialgericht.
Gegen das Urteil hat der Kläger mittlerweile Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle eingelegt.