Der Sachverhalt:
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Berater der beklagten Sparkasse Gießen der Klägerin im Jahr 2006 Anteile an dem geschlossenen Schiffsfonds Hannover Leasing Fonds 169 in Höhe von $ 25.000,- zuzüglich 5 % Agio sowie im Jahr 2008 Anteile am geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing 183 in Höhe von $ 20.000,- zuzüglich 5 % Agio verkauft.
Der Berater hatte in beiden Fällen die Provisionen auf das 5%ige Agio beschränkt dargestellt. Tatsächlich erhielt die beklagte Sparkasse für die Vermittlung des Fonds 169 eine Vergütung in Höhe von 12 %, während sie für den Fonds 183 eine Vergütung von insgesamt 9 % bekam.
Die Beklagte hatte vorgetragen, dass der Berater das Agio besprochen, dass Provisionsinteresse jedoch nicht auf dieses beschränkt habe, sondern keine weiteren Angaben gemacht habe.
LG Gießen: Unterbliebene Aufklärung über Kick-back berechtigt zum Schadensersatz
Das Landgericht stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (Kick-back). In der erfolgten Darstellung des Agios als Provision sei nach Auffassung des Gerichts bei durchschnittlichem Empfängerhorizont die klare Information beinhaltet, dass es sich bei den 5 % um die Summe handele, welchen die Beklagte für die Vermittlung vereinnahme. Daher – so die Richter weiter – habe schon nach dem unstreitigen Vortrag eine Pflichtverletzung vorgelegen.
LG Gießen: Beklagter Widerlegung aufklärungspflichtigen Verhaltens nicht gelungen
Nach Überzeugung der Kammer hätte die Klägerin die Anlagen zudem erwiesenermaßen dann nicht gezeichnet, wenn sie die Falschinformation des Beraters erkannt hätte.
Zudem hätte nach Auffassung des Gerichts auf Seiten der Beklagten die Verpflichtung bestanden, unmittelbar nach der erwiesenermaßen erfolgten Falschinformation, selbige zu korrigieren.
Entscheidend für die Entscheidungsfindung zu Lasten der Beklagen war nach Auffassung der Gießener Richter die Tatsache, dass es der beklagten Sparkasse in deren Vortrag nicht gelungen sei, die ihr obliegende Widerlegung aufklärungsrichtigen Verhaltens glaubhaft darzulegen.
LG Gießen verurteilt Sparkasse Oberhessen zur Zahlung von Schadensersatz nebst entgangenem Gewinn
Der Klägerin wurde Schadensersatz von insgesamt EUR 32.826,04 sowie entgangener Gewinn in Höhe von 3 %, mithin EUR 9.469,80 zugesprochen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit
Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen und reiht sich in eine Vielzahl seitens der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittener Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kick-back ein. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Aufklärungspflicht der Bank bzgl. Provisionen (Kick-back) konsequent fort und um.
Was Anleger geschlossener Fonds jetzt tun können?
Anleger in Schieflage geratener geschlossener Fonds wird geraten, deren in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben betroffene Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über deren rechtlichen Optionen zu informieren.