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Arbeitsrecht | 16.12.2020

SOKA-Bau

Sozial­kassen­pflichtig oder SOKA-frei: Fliesen­verlegung säure­fester Fliesen

Ausnahme vom Sozial­kassen­verfahren gilt nur für industriell betriebenen Säurebau

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Über 200.000 Euro: So viel forderte die SOKA-Bau, die Sozialkasse der Bau­wirtschaft, von einem Betrieb in Nieder­sachen an Beitrags­nach­zahlungen.

Der Inhaber des – mittlerweile ein­gestellten – Betriebs berief sich jedoch auf eine Ausnahme­regelung: Sein Betrieb hatte nämlich im großen Stil säurefeste Fliesen verlegt. Im VTV, wird die Säurebau­industrie von der Beitrags­pflicht ausgenommen. (VTV steht für den Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe, er regelt Beitrags­ansprüche der SOKA-Bau.)

Verlegung säurefester Fliesen

Der Inhaber des Personen­unternehmens verlegte mit zehn Arbeit­nehmern spezielle, säurefeste Böden zum Beispiel in Super­märkten und Brauereien, vorwiegend als Sub­unternehmer für ein Unternehmen aus den USA. Dabei wurden zunächst die Wand- und Boden­flächen abgedichtet, dann wurde Bettungs­mörtel aufgetragen und auf diesen einen Haftgrund aus einer Epoxidharz-Quarzsand­mischung aufgebracht. Schließlich wurden Fein­steinzeug- oder Klinker­fliesen verlegt. Verfugt wurden die Fliesen mit einer ebenfalls säure­beständigen Epoxidharz-Fugenmasse.

Fein­steinzeug ist ein keramisches Material, Klinker besteht wie Ziegelstein aus Ton oder Lehm. Beides wird bei besonders hohen Temperaturen gebrannt, so dass eine gesinterte, sehr widerstands­fähige Oberfläche entsteht. Fein­steinzeug- und Klinker­fliesen sind mechanisch beanspruchbar, nehmen kaum Wasser auf und sind recht un­empfindlich gegenüber säure­haltigen Reinigungs­mitteln und ähnlichen Chemikalien.

Ein Streit bis zum Bundesarbeitsgericht

Nachdem der Streit um die die SOKA-Ansprüche zunächst das Arbeits­gericht Wiesbaden (am Sitz der SOKA-Bau) und das Landes­arbeits­gericht Hessen in Frankfurt am Main beschäftigt hatte, erreichte das Verfahren schließlich das Bundes­arbeits­gericht in Erfurt. Die Richter dort verwarfen die Revision des Betriebs­inhabers gegen die Ent­scheidung des LAG, das im Sinne der Sozialkasse entschieden hatte.

Fliesenverlegung und Säureschutzbau

Die Richter hielten generell fest, dass Fliesenlege-Arbeiten grund­sätzlich unter den VTV fallen und damit beitrags­pflichtig sind. Welche Form und Größe die verlegten Fliesen, Platten oder Mosaiken haben, ist dafür ebenso ohne Belang wie mögliche besondere Eigen­schaften, etwa Hitze- oder Frost­beständigkeit, Ober­flächen­struktur, Säure­festigkeit, Rutsch­sicherheit oder Glasierung.

Allerdings über­schneiden sich die Tätigkeits­bereiche von Fliesen­leger­handwerk und Säurebau. Zum Säurebau gehören Bauarbeiten an Anlagen zur Produktion, Aufbewahrung oder Beseitigung von Chemikalien. Auch der Säure­schutz von tragenden Konstruktionen durch besondere, chemisch widerstands­fähige Ober­flächen zählt zum Säurebau.

Säurebau kein Industriebetrieb und daher Sozialkassenpflichtig

Das Argument, dass der Betrieb zur Säurebau­industrie gehört habe und deshalb von der SOKA-Pflicht ausgenommen sei, überzeugte jedoch weder die Richter am Landes­arbeits­gericht noch am Bundes­arbeits­gericht. Die Ausnahme vom Sozial­kassen­verfahren gilt nämlich nur für industriell betriebenen Säurebau.

Die Fliesen­verlegung durch den Betrieb sei jedoch nicht maschinell erfolgt. Außerdem sprach nach Ansicht der Richter die Größe des Betriebs für einen Handwerks­betrieb statt für einen Industrie­betrieb, und das sowohl vom Inventar wie von der Zahl der Arbeit­nehmer her.

Argumente gegen die SOKA-Pflicht gesucht?

Man erlebt es immer wieder: Bestimmte Argumente, die gegen die Pflicht zur Zahlung von Sozialkassen­beiträgen sprechen, überzeugen den Laien (man könnte sagen: den normalen Menschen­verstand) auf Anhieb. Vor Gericht bringen sie einen jedoch nicht weiter. Im Sozial­kassen­recht entscheiden die juristischen Details des Einzelfalls.

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht und hat zahlreiche Unternehmen in Auseinander­setzungen mit der SOKA-Bau beraten und vertreten. Er weiß, welche Argumente gegen die SOKA-Beitrags­pflicht wirklich stichhaltig sind, und ob sie in Ihrem Fall greifen. Sie erreichen ihn unter E-Mail MEIDES Rechts­anwälte.

Ein Fachbeitrag von

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