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Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 13.08.2019

Abgas­skandal

Skoda-Händler muss nagelneuen Skoda Octavia liefern

Skoda-Käufer hat Anspruch auf Neufahrzeug ohne Zahlung einer Nutzungs­entschädigung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Rechte der geschädigten Käufer im Abgas­skandal gestärkt. Mit Urteil vom 29. Juli 2019 entschied das Oberlandesgericht, dass ein Kunde Anspruch auf die Nach­lieferung eines nagelneuen Skoda Octavia aus der aktuellen Serien­produktion hat (Az.: 5 U 45/18). Im Gegenzug muss er seinen gebrauchten Skoda Octavia an den Händler zurück­geben. Eine Nutzungs­entschädigung für die gefahrenen Kilometer müsse er aber nicht zahlen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.

Schon als der Kläger seinen Skoda Octavia Combi 2.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 5 kaufte, handelte es sich um ein Auslauf­modell. Inzwischen wird nur noch das leistungs­stärkere Nachfolge­modell mit der Schadstoff­klasse Euro 6 produziert.

Modellwechsel steht Anspruch auf Ersatz nicht im Wege

Das stehe dem Anspruch des Käufers auf Nach­lieferung eines mangel­freien Ersatz­fahrzeugs aber nicht im Wege, so das Oberlandesgericht Stuttgart. Der Skoda des Klägers war vom Diesel­skandal betroffen. Durch die Abgas­manipulationen weise das Fahrzeug einen Sachmangel auf. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz, der auch in der Lieferung eines mangel­freien Neuwagens aus der aktuellen Produktion liegen könne. Habe inzwischen ein Modell­wechsel stattgefunden, stehe dies der Nach­lieferung nicht im Wege, wenn die Änderungen nur geringfügig sind. Dies sei hier der Fall, so das Oberlandesgericht Stuttgart. Der leistungs­stärkere Motor und die Abgasnorm Euro 6 seien keine so gravierenden Änderungen, dass dadurch eine Nach­lieferung unmöglich sei.

OLG orientierte sich am Hinweisbeschluss des BGH

Das Oberlandesgericht Stuttgart orientierte sich an der Auffassung des Bundes­gerichts­hofs. Der Bundesgerichtshof hatte mit Hinweis­beschluss vom 8. Januar 2019 (Az.: VIII ZR 225/17) klargestellt, dass unzulässige Abschalt­einrichtungen einen Sachmangel darstellen und die Käufer Anspruch auf Ersatz haben. „Dieser Beschluss des BGH schlägt sich mehr und mehr in der Rechtsprechung nieder. Vor dem OLG Stuttgart haben beispiels­weise auch schon das OLG Karlsruhe oder das OLG Hamburg den Kunden Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs ohne Mängel zugesprochen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, Brüllmann Rechts­anwälte, aus Stuttgart.

Schadensersatzansprüche können noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden

Grund­sätzlich hat sich die Rechtsprechung im Abgas­skandal verbraucher­freundlich entwickelt. So haben die Oberlandes­gerichte Köln, Karlsruhe und Koblenz inzwischen entschieden, dass VW die Kunden durch die Abgas­manipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und schadens­ersatz­pflichtig ist. „Die Chancen auf Schadens­ersatz stehen daher sehr gut. Schadens­ersatz­ansprüche gegen VW können noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

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Die Kanzlei Brüllmann Rechts­anwälte ist Kooperations­partner der IG Diesel­skandal und bietet Ihnen eine kostenlose Erst­ein­schätzung Ihrer Möglichkeiten an.

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