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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 30.06.2017

Darlehens­verträge

Sitten­widrige Mithaftung in Darlehens­verträgen: BGH bekräftigt Rechtsprechung

Bei Haftung des Schuldners aus emotionaler Verbundenheit ist von sitten­widriger Mit­verpflichtung auszugehen

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 15. November 2016 (Az. XI ZR 32/16) erneut mit der Frage der Sitten­widrigkeit der Mit­haftungs­erklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung befasst und seine bisherige Rechtsprechung zur Thema bekräftig.

Bei Darlehens­bewilligung bestehen die Banken in der Regel auf eine Mithaftung des Ehegatten oder sonstiger Familien­angehöriger. Dabei ist jedoch nicht jeder der im Darlehens­vertrag als „Darlehens­nehmer“ bezeichnet wird, wie ein solcher zu behandeln.

Interessenlage der Vertragspartner ist entscheidend

Nach der zitierten Rechtsprechung ist der Wortlaut im Vertrag nicht entscheidend, sondern es ist auf die Interessen­lage der Vertrags­partner abzustellen. Demnach hängt die rechtliche Qualifizierung als eigene Darlehens­schuld oder als reine Mithaftung davon ab, ob der Angehörige als gleichberechtigter Vertrags­partner neben dem Darlehens­nehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehens­valuta haben und im Gegenzug zur Rück­zahlung des Darlehens verpflichtet sein soll, oder ob er ausschließlich zu Sicherungs­zwecken mithaften soll. Mit­darlehens­nehmer ist daher nur derjenige, der ein eigenes sachliches und persönliches Interesse an der Kredit­aufnahme hat und gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehens­valuta mit entscheiden darf. Ein Anhaltspunkt kann dabei z.B. sein, ob der Mithaftende einer Immobilien­finanzierung als Mit­eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Mithaftung sollte auf Sittenwidrigkeit geprüft werden

Soweit es sich bei der in die Finanzierung hereingenommenen Person nur um einen Mit­haftenden handelt, ist nach der Rechtsprechung dann weiter zu prüfen, ob dessen Mithaftung sittenwidrig ist. Dies wäre der Fall, wenn der Mithaftende bei Aufnahme des Darlehens von Anfang an in finanziell krasser Weise überfordert war. Es gilt dann zu Gunsten des Mit­haftenden die tatsächliche Vermutung, dass dieser die ruinöse Mithaftung alleine aus emotionaler Verbundenheit dem Darlehens­nehmer gegenüber übernommen hat, und die Bank dies sittenwidrig ausgenutzt hat.

Mithaftende aus emotionaler Verbundenheit

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u.a. XI ZR 121/02 vom 14.10.2003; XI ZR 325/03 vom 25.01.2005; XI ZR 330/05 vom 25.04.2006; XI ZR 539/07 vom 16.06.2009), ist von der Sitten­widrigkeit der Mit­haftungs­erklärung dann auszugehen, wenn der Haupt­schuldner dem Mit­haftenden persönlich besonders nahe steht. Dann kann nach der allgemeinen Lebens­erfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig belastende finanzielle Verpflichtung alleine aus emotionaler Verbundenheit mit dem Haupt­schuldner eingegangen ist und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Finanzielle Überforderung der Mithaftung

Ob eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt ist daran zu bewerten, ob der Mithaftende im Zeitpunkt des Zinsbeginns des Darlehens die Zinslast aus eigenem Einkommen aufbringen kann. Ist dies nicht der Fall, etwa weil der Ehegatte gar nicht oder nur geringfügig beruflich beschäftigt ist, wird von einer krassen finanziellen Überforderung des Mit­haftenden und dessen sittenwidriger Mit­verpflichtung auszugehen sein. In der Konsequenz sollte in diesen Fällen bei der Bank eine Haftungs­entlassung des Mit­verpflichteten aus dem Darlehens­vertrag beantragt werden.

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