Neben der Anerkennung ausländischer Qualifikationen führen folgende Wege zur Eintragung in die Handwerksrolle:
- die Ausnahmebewilligung, weil die Meisterprüfung unzumutbar ist (etwa wegen Alters oder einer anderen Einschränkung)
- die Ausübungsberechtigung als Meister eines „benachbarten“ Handwerks
- die Ausübungsberechtigung gemäß Altgesellenregelung, bei der quasi die Erfahrung als Geselle in leitender Position die Meisterprüfung ersetzt
(Einen Überblick liefert „Ohne Meisterbrief ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben“ ).
Eigene Rechtsposition genau ausloten
Die Erfahrung zeigt: Wer sich in einem Handwerk der HWO-Anlage A ohne Meisterbrief selbstständig machen will, muss mit einer sehr genauen Prüfung des Antrags durch die Handwerkskammer rechnen.
Das bedeutet: Bevor der Antrag auf eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung gestellt wird, sollte die eigene Rechtsposition genau geklärt sein. Hat man einen Rechtsanspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle? Wo lauern Probleme? Welche Strategie bietet sich an?
Strategie mit Perspektive auf Erfolg
Die Antworten hängen vom individuellen Fall ab. Wer diesen nicht von einem Rechtsanwalt für Handwerksrecht prüfen lässt, darf sich über eine Ablehnung nicht wundern.
Das ist besonders bitter, wenn eine andere Strategie bessere Erfolgsaussichten gehabt hätte. Ein Fall, der vom Verwaltungsgerichts Regensburg entschieden wurde, zeigt, warum man den Weg zur Ausübungsberechtigung klug wählen sollte.
Betriebsschlosser wollte Ausübungsberechtigung gemäß Altgesellenregelung erstreiten
Ein Handwerker wollte vor dem Verwaltungsgericht eine Ausübungsberechtigung gemäß Altgesellenregelung (§ 7b HWO) als Spengler beziehungsweise Klempner erstreiten – erfolglos. Zuvor hatte bereits die Handwerkskammer seinen Antrag zuvor zurückgewiesen. Aus dem Urteil wurde jedoch klar, dass ein Antrag auf Ausnahmebewilligung (§ 8 HWO) bessere Chancen gehabt hätte.
Betriebsschlosser als Betriebsleiter im Klempner-Betrieb
Der Handwerker mit Ausbildung als Betriebsschlosser war seit langem in der Blechverarbeitung tätig, so wie sie auch Klempner ausführen. Viele Jahre war er in einer leitenden Position, erst als Vorarbeiter, dann als selbstständiger Betriebsleiter. Zuletzt war er Mitgesellschafter in einer GbR gewesen, gemeinsam mit einem Maschinenbau-Meister und in Absprache mit der zuständigen Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz.
Dort betreute er den Bereich Spenglerarbeiten in eigener Verantwortung, und übernahm klassische Klempneraufträge wie das Herstellen und Montieren von Blech-Bedachungen, Dachrinnen, Fallrohren oder Kaminverkleidungen. Er sorgte für die Ausführung und rechnete ab, bestellte das notwendige Material und stellte Personal ein.
Abschlussprüfung maßgeblich für Ausübungsberechtigung als Altgeselle
Zu Problemen kam es, als er selbst eine Ausübungsberechtigung bei der Handwerkskammer beantragte, um eigenständig das Spengler- beziehungsweise Klempner-Handwerk auszuüben. Die Eintragung in die Handwerksrolle wurde von der HWK abgelehnt. Der heute nicht mehr existierende Ausbildungsberuf des Betriebsschlossers entspreche der Qualifikation als Metallbauer-Geselle, nicht aber als Spengler-Geselle.
Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Handwerker ein einwöchiges Seminar in „Klempnertechnik/Spenglertechnik“ vorweisen konnte. Maßgeblich für eine Ausübungsberechtigung als Altgeselle sei die formale Abschlussprüfung in dem Beruf. Der Antragsteller konnte jedoch keine Gesellenprüfung im Klempnerhandwerk vorweisen.
VG: Berufe „Betriebsschlosser“ und „Klempner“ nicht vergleichbar
Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Auffassung weitgehend an. Es hielt die Berufe „Betriebsschlosser“ und „Klempner“ nicht für vergleichbar. Blechbearbeitung – das Zuschneiden, Stanzen, Bohren, Fräsen, Runden, Kanten von Blechen aus unterschiedlichem Material sowie das Herstellen von Kalt- und Warmverbindungen durch Schrauben, Nieten, Kleben, Löten und Schweißen – sei für einen Klempner Kernkompetenz. Für einen Betriebsschlosser gehöre dies nur zu den „weiteren Kompetenzen“.
VG: Ausnahmebewilligung wäre drin gewesen
Das Urteil konstatiert klar, dass die Altgesellenregelung neben ausreichender Erfahrung in leitender Position auch eine Gesellenprüfung im angestrebten Handwerk voraussetzt. Gleichzeitig wies das Gericht den Kläger jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in seinem Fall der Antrag auf eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO zur Durchführung von Blecharbeiten als Teil des Klempnerhandwerks große Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Für eine Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterbrief mit Ausnahmebewilligung ist eine Gesellenprüfung nämlich nicht zwingend erforderlich. Grund für die Unzumutbarkeit der Meisterprüfung wären neben dem Alter des Handwerkers auch seine drei Kinder gewesen. Das hatte die Handwerkskammer ihm auch schon vor der Klage signalisiert. Die Eintragung hätte sich zwar „nur“ auf Blecharbeiten und nicht das gesamte Klempnerhandwerk erstreckt. Doch der Eröffnung eines eigenen Klempnerbetriebs für Blecharbeiten hätte nichts mehr im Wege gestanden.
Fragen zur Eintragung in die Handwerksrolle?
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