Abmahnungen wegen Beileidung einer Kollegin
Damit ist eine 46-jährige Kinderkrankenschwester ihren Job nun los. Die Frau arbeitete seit fast 20 Jahren in einer Einrichtung der Caritas. Doch mit ihren Kolleginnen und Kollegen ging die Frau nicht gerade zimperlich um. Am 7. Juli 2014 erteilte ihr Arbeitgeber ihr drei Abmahnungen. Einmal wurde sie wegen „Entfernens vom Arbeitsplatz“ abgemahnt, dann wegen einer „Tätlichkeit“ und schließlich wegen der Beleidigung einer Kollegin als „linke Bazille“.
Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigungen
Am Abend des 30. September 2014 wollte sie sich per SMS an ihre vorgesetzte Gruppenleiterin über ihre Arbeit nach eigenen Angaben „beschweren“ beziehungsweise „Kritik“ üben. Darin schrieb sie: „Hi Arschloch. Meine liebe Irene könnt sich heute noch bekotzen, dass du sie umarmt hast u. dich verabschiedet hast!“ Es folgte der Hinweis, dass die Kollegin bereit war, „Tuberkulose ins Haus zu schleppen“ und sie „generell fünf Kinder aus Feinheit nicht betreut“ hat. Es fielen zudem noch die Worte „faule Sau“.
Die Caritas-Einrichtung kündigte daraufhin der Kinderkrankenschwester fristlos, hilfsweise Außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. Juni 2015.
Krankenschwester legt Kündigungsschutzklage ein
Diese legte Kündigungsschutzklage ein und verlangte zudem die Entfernung der Abmahnungen aus ihrer Personalakte. Die als Beleidigung empfundene SMS bedauere sie. Sie habe lediglich ihren Unmut über die Arbeit Luft machen wollen, außerdem habe sie zuvor Alkohol getrunken.
Es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt. Der Umgangston sei sowieso am Arbeitsplatz „leger“. So werde man dort mit „na, Alte, wie geht’s“ oder „für unsere Rentner“ angesprochen. Schließlich müsse auch ihre fast 20-jährige Betriebszugehörigkeit zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Kein „legerer Ton“, sondern schwerwiegende Beleidigungen
Doch das Landesarbeitsgericht empfand den in der SMS verwendeten Text nicht als „legeren Ton“, sondern als schwerwiegende Beleidigungen einer Kollegin, die einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Der Arbeitnehmer könne sich dabei auch nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.
Hier sei die Klägerin zudem einschlägig abgemahnt worden, da sie zuvor schon eine Kollegin als „linke Bazille“ bezeichnet hatte. Erfahre ein Arbeitgeber von solchen Beleidigungen, müsse er dies keinesfalls dulden, so das LAG in seinem Urteil vom 18. Mai 2016. Denn das Fehlverhalten sei geeignet, „den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören“.
Kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen
Die lange Betriebszugehörigkeit von fast 20 Jahren bei Kündigungsausspruch machten die schweren Beleidigungen nicht ungeschehen. Einen Anspruch auf die Entfernung der anderen Abmahnungen habe die Klägerin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr.