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Schadensersatzrecht | 28.01.2019

WV-Abgas­skandal

Schummel­software: OLG Köln sieht vor­sätzliche sitten­widrige Schädigung von Volkswagen

VW zu Schadens­ersatz Schadensersatz in Höhe von 17.000 Euro verurteilt

Das Oberlandes­gericht Köln bestätigt erneut die Rechts­auffassung der Rechts­anwälte Rogert & Ulbrich, dass die Volkswagen AG den Kläger nach dem von den Anwälten vorgetragenen Tatsachen­stoff vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe, indem es die Berufung des Volkswagen-Konzerns als offen­sichtlich unbegründet zurückwies.

Gebrauchten Audi mit „Schummelsoftware“ gekauft

Vorliegend hatte der Kläger bei einem Audi-Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI für 21.500 Euro gekauft. Dieser Wagen war mit einem Motor der Baureihe EA189 - gemeinhin auch als Betrugs­motor bekannt - bestückt. Im Juli 2018 ließ der Kläger aus Furcht vor einer Stilllegung seines Fahrzeugs das vom VW-Konzern angebotene Software-Update aufspielen.

LG verurteilt VW zur Rücknahme gegen Zahlung von rund 17.000 Euro

In der ersten Instanz gewann der Kläger vor dem Landgericht Köln. Das Gericht verurteilte den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme des Wagens gegen Zahlung von rund 17.000 Euro. Für die Berechnung der Nutzungs­entschädigung legte es eine Gesamt­lauf­leistung von 300.000 km zu Grunde.

OLG bestätigt Urteil der Vorinstanz

Der 18. Zivilsenat des Ober­landes­gerichts Köln bestätigte nun dieses Urteil mit Beschluss vom 03.01.2019.

In dem 13-seitigen Beschluss heißt es, die Mitarbeiter der Volkswagen AG hätten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren den zum VW- Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiter­veräußerung überlassen und damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiter­veräußert werden würden.

Fahrzeuge aufgrund der „Schummelsoftware“ mit rechtlichen Unsicherheiten belastet

Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraft­fahrt­bundes­amt und den potentiellen Kunden ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software zu Schwierig­keiten hinsichtlich der Typen­genehmigung und der Betriebs­zulassung der Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicher­heiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden, befanden die Richter.

VW-Anwälte konnten Vorwurf nicht entkräften

Es sei davon auszugehen, dass der VW-Vorstand umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software gehabt habe. Der Vortrag des Klägers sei so umfangreich gewesen, dass dieses eine sogenannte „sekundäre Darlegungs­last“ ausgelöst habe. Es sei also Sache von Volkswagen gewesen, konkret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die illegale Software beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Dieser Pflicht sei der Konzern jedoch nicht nachgekommen.

Beschluss gilt als Höchststrafe unter Juristen

„Diese Art - nämlich ohne mündliche Verhandlung - ein Berufungs­verfahren zu verlieren, gilt unter Juristen als Höchsts­trafe. Im Prinzip sagt einem das OLG damit, dass die Berufung von vornherein keinen Erfolg hatte“, ordnet der Kölner Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert, der auch den Kläger hier vertritt, diesen Beschluss ein.

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