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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 10.05.2016

Schadens­ersatz

Schiffsfonds PCE MS Hélène: Hohe Verluste für Anleger

Achtung: Taggenaue zehnj­ährige Verjährungs­frist könnte bald greifen

Finanzielle Verluste von bis zu 90 Prozent müssen die Anleger des Schiffs­fonds PCE MS Hélène nach dem Verkauf des Fonds­schiffes befürchten, berichtet „fonds professionell“ online. Denn nach dem Verkauf des Voll­container­schiffes sind keine Aus­zahlungen mehr an die Anleger zu erwarten.

Anleger sollten ihre Ansprüche auf Schadensersatz anwaltlich prüfen lassen

Anleger konnten sich bis in das Jahr 2006 an dem vom Premium Capital Emissions­haus (PCE) beteiligen. Eine Erfolgs­geschichte war die Beteiligung für die Anleger nicht. Hoffnung auf Besserung gibt es nach dem Verkauf des Fonds­schiffes nicht mehr. Allerdings haben die Anleger noch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadens­ersatz prüfen zu lassen, wenn sie nicht auf den finanziellen Verlusten sitzen bleiben wollen. Sie sollten dann aber umgehend handeln. Denn die taggenaue zehnj­ährige Verjährungs­frist könnte schon bald greifen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Seit dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 mussten schon etliche Schiffs­fonds-Anleger hohe Verluste hinnehmen. Durch aufgebaute Über­kapazitäten bei sinkenden Charterraten gerieten viele Schiffs­fonds in eine wirtschaftliche Schieflage, die oft genug in der Insolvenz der Fonds­gesellschaft endete. Allerdings verlief die Anlage­beratung bei der Vermittlung von Schiffs­fonds auch häufig fehlerhaft. So hätten die Anleger im Zuge einer ordnungs­gemäßen Beratung auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen neben den konjunkturellen Schwankungen u.a. auch die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und insbesondere das Total­verlust-Risiko für die Anleger. Erfahrungs­gemäß wurden diese Risiken in den Beratungs­gesprächen nur unzureichend dargestellt oder ganz verschwiegen. Ist dies der Fall, können Ansprüche auf Schadens­ersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Bank ihre Rück­vergütungen (Kick-Backs), die sie für die Vermittlung der Fonds­anteile erhalten hat, nicht offengelegt hat.

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