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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 05.07.2017

Emissions­prospekt

Schiffs­fonds HSC Aufbauplan: Volksbank Koblenz Mittelrhein eG erkennt Ansprüche weitgehend an

Anleger können gegen Banken und Sparkassen erfolgreich Ansprüche geltend machen

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren vor dem Landgericht in Koblenz hat die Volksbank Koblenz Mittelrhein eG die gegen sie im Rahmen einer Klage geltend gemachten Ansprüche bis auf einen Teil des entgangenen Gewinns anerkannt.

Hintergrund des Rechtsstreits

Hintergrund des Verfahrens war eine Beteiligung des Klägers an dem geschlossenen Schiffs­fonds HSC Aufbauplan Schiff VII. Der Kläger fühlte sich von der Beklagten falsch beraten. Eine außergerichtliche Geltend­machung blieb erfolglos. Der Kläger hat als Folge der Ablehnung der Volksbank über seine Rechts­anwälte Klage beim Landgericht in Koblenz wegen Falsch­beratung erheben lassen. Nach Zustellung der Klage hat sich die Volksbank Koblenz Mittelrhein eG dazu ent­schlossen die Ansprüche bis auf einen Teil des ebenfalls geltend gemachten entgangenen Gewinns anzuerkennen.

Landgericht Koblenz erlässt Anerkenntnisurteil

Inhaltlich ging es bei dem Verfahren um die Frage der fehler­haften Aufklärung über bestehende Risiken und Nachteile geschlossener Schiffs­fonds, sowie die Frage der Fehler­haftigkeit des Emissions­prospektes. Dabei lag der Fall so, dass auf der Beitritts­erklärung selbst handschriftlich vermerkt wurde, dass die Volksbank als Provision zum einen das Agio und zum anderen neben dem Agio weitere Provisionen in Höhe von 3 % bekommen würde. Dem Emissions­prospekt ließen sich allerdings nur Provisionen neben dem Agio in Höhe von weiteren 2 % entnehmen. Es stand also die Frage im Raum, ob der Emissions­prospekt, respektive insbesondere auch die dort enthaltene Mittel­verwendung, allein schon deshalb fehlerhaft sind, weil tatsächlich dort nicht ausgewiesene Eigen­kapital­beschaffungs­kosten angefallen sind.

Fazit für Kapitalanleger

Das Urteil stärkt die Rechte von Anlegern. Es zeigt erneut, dass auch bei Verfahren gegen Banken und Sparkassen neben dem Thema Kickback auch aufgrund anderer Pflicht­verletzungen erfolgreich bestehende Ansprüche geltend gemacht werden können. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapital­anlage­recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Kontaktieren Sie uns:

Über unser Kontakt­formular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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