Der Fall
Ein Altenpfleger war für eine stationäre Pflegeeinrichtung tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Hilfestellungen bei Körperpflege und Nahrungsaufnahme, das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen sowie deren Umlagern und Mobilisation. Außerdem führte er Behandlungspflege wie z.B. Wechseln von Verbänden, Verabreichen von Infusionen und Medikamenten sowie das Anlegen von Kompressionsstrümpfen aus. Für seine Tätigkeit erhielt er einen festen Stundenlohn.
Rentenversicherung stuft Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig ein
Das Hessische Landessozialgericht hat diese Bewertung nun in 2. Instanz bestätigt:
Der Pfleger sei in die Arbeitsorganisation des Pflegeheimes eingegliedert und weisungsabhängig tätig gewesen. Er habe organisatorisch einer Bereichsleitung unterstanden, sei im Schichtdienst tätig gewesen und habe mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet. Auch habe er sich an die vorgegebenen Abläufe im Pflegeheim halten, Übergaben durchführen und die Pflegeleistungen dokumentieren müssen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.05.2017, Az. L 1 KR 551/16).
Soweit so gut. Diese Art der engen Zusammenarbeit gibt es im Veranstaltungsbereich auch.
Interessant werden aber nun die weiteren Ausführungen des Gerichts:
Leistungen könnten für sich alleine nicht erbracht werden
Eine Pflegekraft könne die genannten Tätigkeiten ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Heimes und ohne Bindung an entsprechende Weisungen gar nicht durchführen. Denn für die Behandlungspflege sei kennzeichnend, dass es sich um Maßnahmen der ärztlichen Behandlung handele, die an Pflegekräfte delegiert werden könnten. Diese Pflegeleistungen könnten unabhängig von der Arbeitsorganisation des Pflegeheimes und unabhängig von Anweisungen überhaupt nicht erbracht werden.
Knackpunkt: Delegieren
Das ist der Knackpunkt: Der Pfleger hätte seine Arbeiten – insbesondere die Behandlungspflege – gar nicht selbständig alleine erbringen können: Die Leistungen habe er nur erbringen können, weil ein Arzt sie hätte erbringen müssen, sie aber (wie üblich) delegiert hat.
Übertragen auf eine Veranstaltung kann das bedeuten: Wenn ein Verantwortlicher, der kraft Gesetz für eine Tätigkeit verantwortlich ist, diese delegiert, so hätte der Delegierte diese Tätigkeit alleine auch gar nicht erbringen können. So gesehen gibt es eine Reihe von gesetzlich verankerten Tätigkeiten, die „gerne“ auf „Freelancer“ delegiert werden. Das sollte man vor dem Hintergrund der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts nun aber genauer hinterfragen!
Außerdem: Feste Vergütung
Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung aber noch an zwei weiteren Punkten festgemacht:
Der Pfleger habe kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Er habe vielmehr eine kontinuierliche Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.
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