wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verkehrsrecht | 23.01.2018

Sensationslust

Schau­lustige und Gaffer: Wenn der Sensations­wahn zur Gefahr für Dritte wird

Gaffer verursachen Staus und Folge­unfälle

Fachbeitrag von Dr. Wolf-Henning Hammer

Bei einem schweren Verkehrs­unfall sind auch Gaffer schnell vor Ort und sorgen immer wieder für reichlich Gesprächs­stoff.

Dies war auch am 16.01.2018 der Fall, nachdem ein PKW-Fahrer in den Morgen­stunden zwischen den Anschluss­stellen Bochum-Wattenscheid-West und Gelsen­kirchen-Süd bei einem Fahr­streifen­wechsel zunächst auf einen im Stau stehenden Motorrad­fahrer und anschließend auf einen vor dem Motorrad­fahrer stehenden PKW auffuhr. Der Motorrad­fahrer wurde dabei schwer verletzt und musste mittels Rettungs­wagen ins Krankenhaus gebracht werden. Während die Polizei zur Unfall­aufnahme alle drei Fahrspuren in der betreffenden Fahrt­richtung absperrte, bildete sich auf der Gegen­fahrbahn ein von Gaffern ver­ursachter Stau. In diesem ereigneten sich zwei weitere Auffahr­unfälle mit sechs beteiligten Fahrzeugen und drei leicht verletzten Personen.

Schaulustige behindern und bedrohen Rettungskräfte

Es ist längst ein Massen­phänomen, dass an einer Unfall­stelle vorbei­fahrende Autofahrer ihre Geschwindigkeit reduzieren, um mit dem Smartphone Bild- und Video­aufnahmen zu erstellen die anschließend über die sozialen Medien verbreitet werden. Einzelne Verkehrs­teilnehmer bleiben zu diesem Zweck sogar stehen. Die eigene Verpflichtung Hilfe zu leisten wird dabei verdrängt und mitunter werden sogar die herbei­gerufenen Rettungskräfte bei ihren Rettungseinsätzen behindert oder gar bedroht. Eine sehenswerte Film­dokumentation eines Autounfalls finden sie hier.

Fotografieren und Filmen von Unfallopfern ist strafrechtlich relevant

Der Gesetzgeber hat auf diese Situation reagiert, indem er die Gesetze angepasst und neue Straf- oder Owi-Tat­bestände geschaffen hat. Die Folge ist, dass wer Rettungs­kräfte angreift oder behindert, sich strafbar macht. Kraftfahrer die auf der Autobahn bei unfall­bedingtem Stau keine Rettungs­gasse bilden handeln zumindest ordnungswidrig. Hierzu verweisen wir auf unseren Artikel „Wenn Böller und Raketen zweckentfremdet werden“.

„Unterlassene Hilfeleistung“ ist strafbar

Jedoch kann sich nicht nur derjenige strafbar machen, der nach einem Unfall Polizei­beamte oder Rettungs­kräfte bei den Rettungs­maßnahmen behindert. Soweit noch keine Rettungs­kräfte an der Unfall­stelle anwesend sind und nicht bereits ausreichend von anderen Personen Hilfe geleistet wird, ist nach § 323 c Abs. 1 StGB jede vor Ort befindliche Person zur Hilfe verpflichtet. Wer vor Ort keine aktive Hilfe leistet macht sich grund­sätzlich strafbar, wenn es ihm nach den Umständen zuzumuten und ohne eigene erhebliche Gefährdung möglich ist, einem Unfallopfer Hilfe zu leisten. Das Gesetz sieht in diesem Fall eine Geld- oder Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr vor. grund­sätzlich strafbar macht sich auch, wer ein Unfallopfer filmt oder fotografiert. Der Wortlaut des § 201 a Abs. 1 Nr. 2 StGB lautet:

„... wird bestraft, wer ... 2. eine Bild­aufnahme, die die Hilf­losigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstp­ersönlichen Lebens­bereich der abgebildeten Person verletzt.“

Weiterhin macht sich nach § 201 a Abs. 1 Nr. 3 StGB auch strafbar, wer entsprechende Aufnahmen gebraucht oder Dritten, z.B. im Internet, zugänglich macht. Auch in diesem Fall ist Geld- oder Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren möglich.

Wer sein Smartphone oder anderes technisches Gerät während der Fahrt oder im Stand bei laufendem Motor zum Filmen oder Fotografieren nutzt, begeht losgelöst von etwaigen Straftat­beständen immer eine Ordnungs­widrigkeit, die mindestens mit 100 Euro und einem Punkt sanktioniert werden kann.

ETL Kanzlei Voigt Praxistipp

Nach einem Unfall sollte die Unfall­stelle zunächst mittels Warndreieck abgesichert und das Warnblink­licht an den vor Ort befindlichen Fahrzeugen eingeschaltet werden. Zur eigenen Sicherheit sollte dabei eine Warnweste angelegt werden. Wenn Sie die Polizei oder Rettungs­kräfte ver­ständigen, bleiben Sie so lange in der Leitung, bis sie darauf hingewiesen werden, dass Sie das Gespräch beenden können. Beginnen Sie anschließend mit der Ersten Hilfe. Sobald die Rettungs­kräfte eintreffen, überlassen Sie diesen alles Weitere und warten in ausreichendem Abstand auf etwaige Fragen der den Unfall aufnehmenden Polizei. Achten Sie auf Ihre eigene Sicherheit und leisten Sie den Anweisungen von Polizei und Mitarbeitern des Rettungs­dienstes unbedingt Folge.

Sollten Sie selber in einen Unfall verwickelt oder gar verletzt werden, gehen Sie bei der Abwicklung mit Bedacht vor. Um den Ihnen zustehenden Schadens­ersatz vollständig zu erhalten, sollten Sie sich nicht dem Schaden­management des gegnerischen Versicherers, sondern einem Anwalt anvertrauen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5013

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d5013
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!