Das hat der BGH mit Urteil vom 16.12.2021 im Falle eines Audi A6 mit 3.0 TDI-Motor des Typs EA 897 deutlich gemacht (Az.: VII ZR 389/21). „Audi und andere Hersteller können sich nach dem Urteil nicht mit dem Hinweis aus der Verantwortung stehlen, dass der Käufer das Fahrzeug zu einem fest vereinbarten Preis hätte zurückgeben können. Das verbriefte Rückgaberecht steht einem Schadenersatzanspruch wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht im Weg“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Genau darauf hatte Audi offenbar gehofft, doch der BGH hat diesem Argument eine klare Absage erteilt und ein Urteil des OLG Celle aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Audi mit Darlehen der Audi Bank erworben
In dem Verfahren geht es um einen Audi A6 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 und dem Dieselmotor EA 897, den der Kläger 2017 als Gebrauchtwagen gekauft hatte. Den Kauf finanzierte er über ein Darlehen der Audi Bank. Im Darlehensvertrag wurde ein Rückgaberecht verbrieft, nachdem der Kläger das Auto mit Fälligkeit der Schlussrate zu einen festgelegten Preis zurückgeben kann.
Käufer macht Schadensersatzansprüche geltend
Wie für eine Reihe anderer Modelle ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 2018 einen verpflichtenden Rückruf für den A6 des Klägers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems an. Der Kläger ließ das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend.
Nichtausübung des Rückgaberechts steht Anspruch nicht entgegen
Das OLG Celle wies die Klage mit Hinweis auf das Rückgaberecht des Klägers ab. Der BGH hob das Urteil jetzt auf. Durch das verbriefte Rückgaberecht sei der Schaden für den Kläger nicht entfallen, machen die Karlsruher Richter klar. Der Kläger hat das Darlehen zwar vollständig abgelöst und von seinem Rückgaberecht keinen Gebrauch gemacht, dies sei aber nicht als Zustimmung zu dem ursprünglich ungewollten Kaufvertrag zu verstehen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der unterstellten unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, so der BGH.
Weitere Feststellungen erforderlich
Nachdem das Rückgaberecht keinen Hindernisgrund darstellt, muss das OLG Celle nun prüfen, ob der Kläger einen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB hat. „Eine Reihe von Landgerichten und Oberlandesgerichten hat diesen Schadenersatzanspruch gegen Audi schon bestätigt. Es wäre überraschend, wenn das OLG Celle jetzt noch zu einem anderen Ergebnis kommt“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Revision bei VW Touareg kurzfristig zurückgezogen – BGH VII ZR 256/21
In einem ähnlich gelagerten Fall um Schadenersatzansprüche bei einem VW Touareg mit einem von Audi gebauten 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 896 hatte das OLG Koblenz den Schadenersatzanspruch des Klägers bestätigt (Az.: 2 U 2153/19). Ihre Revision gegen dieses Urteil haben Audi und VW kurzfristig zurückgezogen. „Dadurch bleibt zwar eine höchstrichterliche Entscheidung aus, aber es zeigt, dass gute Aussichten bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Audi durchzusetzen“, so Dr. Gasser, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
Die von Audi gebauten 3-Liter-Dieselmotoren wurden in diversen Audi-Modellen, dem VW Touareg und auch im Porsche Macan und Cayenne eingesetzt. Das KBA hat zahlreiche Rückrufe wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen angeordnet. Dr. Gasser: „Wer den Rückruf 2018 erhalten hat, sollte seine Schadenersatzansprüche jetzt geltend machen. Sonst droht aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2021 die Verjährung.“
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