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Sozialversicherungsrecht | 22.07.2019

SOKA-Bau

SOKA-Bau Nachforderungen: Rückwirkende Beiträge sollten weder ignoriert noch bedingungs­los gezahlt werden

Beitrags­pflicht hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Fordert die Sozialkasse der Bau­wirtschaft (SOKA-Bau) Beitrags­zahlungen nach, bringt das die betroffenen Unternehmen schnell in Schwierig­keiten. In der Regel geht es um hohe Summen, die rückwirkend als Beiträge gezahlt werden sollen. Dazu kommen Verzugs­zinsen. Die SOKA-Bau ist mit den Nachforderungen ein Gläubiger mit eher harten Bandagen. Sie müssen damit rechnen, dass sie vor Gericht zieht, wenn ihre Nachforderungen nicht erfüllt werden. Deshalb sollte man Forderungen der Sozialkasse auf keinen Fall ignorieren. Genauso falsch wäre es allerdings, unbesehen zu zahlen. Die richtige Reaktion ist ein Anruf bei einem Experten in Sozial­kassen­verfahren wie Rechtsanwalt Dr. Meides.

Mahnbescheid – Nicht immer gewinnt die SOKA-Bau vor Gericht

Häufig beginnt es mit einem Mahn­bescheid, den die SOKA-Bau dem Betrieb zustellen lässt. Vielleicht hat sie zuvor schon versucht, Auskünfte zu beanspruchen (mehr dazu weiter unten). Möglicher­weise hat sie auch nach Internet­recherchen oder Aufgrund von Informationen durch die Arbeits­agentur entschieden, dass Ihr Unternehmen unter den Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe (VTV) fällt und deshalb Beiträge hätte zahlen müssen. Dann hat Ihr Betrieb ganz schnell eine Mitglieds­nummer und ein Beitrags­konto bei der Sozialkasse SOKA-Bau.

Die SOKA-Bau stellt nur dann Nachforderungen, wenn sie denkt, dass sie vor Gericht mit dem Anspruch auf rückwirkende Beitrags­zahlung durchkommt. Daraus folgt jedoch nicht, dass dies immer der Fall ist. Im Gegenteil: Die Sozialkasse erleidet vor Gericht immer wieder Niederlagen – immer dann, wenn sie nicht beweisen kann, dass das betreffende Unternehmen wirklich beitrags­pflichtig ist. In anderen Fällen gewinnt sie. Die Beitrags­pflicht hängt sehr von den Umständen im konkreten Fall ab.

Das bedeutet: Eine sinnvolle Reaktion auf SOKA-Nach­forderungen setzen eine genaue Analyse der Rechtslage voraus.

Für Widerspruch bleibt nur eine Woche ab Zustellung des Mahnbescheids

Für einen Widerspruch gegen den Mahn­bescheid der Sozialkasse Soka-Bau bleiben Ihnen nur sieben Kalender­tage ab dessen Zustellung. (Der Tag der Zustellung wird auf dem Umschlag des SOKA-Mahn­bescheids notiert.) Mehr Zeit lässt Ihnen das arbeits­gerichtliche Mahn­verfahren nicht.

Sie haben also nur sehr wenig Zeit, um die rechtlichen Aussichten zu klären und die nötigen Schritte zu unternehmen. Wenden Sie sich rasch an Rechtsanwalt Dr. Meides. Er wird sich umgehend um Ihren Fall kümmern und Sie zum weiteren Vorgehen beraten. Sie erreichen ihn unter 069 95929790 oder unter ffm@meides.de.

Berechtigte Forderungen verjähren erst nach drei Jahren

Sind die Forderungen der SOKA-Bau nach Beitrags­zahlung berechtigt, verjähren sie seit Jahres­beginn 2019 grund­sätzlich erst nach drei Jahren. Davor galt eine Verjährungs­frist von vier Jahren. Das bedeutet, dass die Sozialkasse je nach Zeitpunkt der Fälligkeit für bis zu drei oder bis zu vier zurückliegende Jahre (plus das laufende Jahr) Nachforderungen stellen kann, wenn der Betrieb in der gesamten Zeit SOKA-pflichtig war – plus Verzugs­zinsen.

Dass so schnell sehr erhebliche Summen zusammenkommen, ist klar. Der SOKA-Gesamt­beitrag liegt für gewerbliche Arbeit­nehmer in den neuen Bundes­ländern bei mehr als 18 Prozent, in den alten Bundes­ländern bei mehr als zwanzig Prozent der Brutto­löhne. In Berlin ist er noch höher.

SOKA-Bau fordert Verzugszinsen bei Nachforderungen

Der Fälligkeits­termin für SOKA-Beiträge ist der 20. des Folgemonats. Bei Nachforderungen ist diese Frist naturgemäß weit überschritten. Die SOKA-Bau schlägt grund­sätzlich Verzugs­zinsen auf ihre Nachforderungen auf, gerechnet ab dem jeweiligen monatlichen Fälligkeits­termin.

So erhöht sich der zu zahlende Betrag weiter. Der Zinssatz für Verzugs­zinsen beträgt derzeit (seit Januar 2019) 0,9 Prozent; davor beträgt der Verzugs­zins­satz der SOKA-Bau ein Prozent pro Monat.

Betriebe müssen mit konsequenter Vollstreckung rechnen

Verfügt die SOKA-Bau über einen vollstreckbaren Titel und damit einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung der Beiträge (zum Beispiel durch ein Urteil), muss der betroffene Betrieb auch mit konsequenter Voll­streckung rechnen. Dazu gehören beispiels­weise Konto-Pfändungen und Besuche des Gerichts­vollziehers.

Kaum Chancen auf Ratenzahlung

Erfahrungs­gemäß ist es sehr schwierig, mit der Sozialkasse eine Raten­zahlung zu vereinbaren. Auch eine mit dem Gerichts­vollzieher vereinbarte Raten­zahlung akzeptiert die SOKA Erfahrungs­gemäß nicht. Mit der SOKA als Gläubiger einen Vergleich auszuhandeln, ist nahezu aussichtslos.

Das gilt selbst dann, wenn der sofortige und volle Einzug der der Nachforderungen den finanziellen Spielraum des Unternehmens komplett überfordert und dessen Existenz bedroht. Verhandlungen mit der SOKA erfordern viel Geschick, solide rechtliche Argumente und genaue Kenntnis sowohl im Sozial­kassen­recht wie auch im Forderungs­management.

Nehmen Sie die SOKA ernst – auch wenn sie zunächst nur Selbst­auskunft fordert

Die meisten Betriebe, die sich aufgrund einer Nach­forderung der SOKA-Bau an Rechtsanwalt Dr. Meides wenden, wurden von den Nachforderungen völlig überrascht. In vielen Fällen haben sie sogar noch eine Selbst­auskunft erteilt.

Selbstauskunft ist oft ein Fehler

Das ist oft genug der entscheidende Fehler: Der Erfassungs­bogen der SOKA-Bau ist keine Formalie, die man dem Steuer­berater oder der Buchhaltung überlässt. Es geht um potenziell sehr viel Geld. Die Sozialkasse kann Ihre Angaben als Grundlage für Beitrags­forderungen nutzen. Jede fehlerhafte oder irrtümliche Information kann Sie teuer zu stehen kommen. Die richtige Reaktion ist deshalb ein Anruf beim Anwalt.

Rücksprache mit dem Anwalt halten

Das Gleiche gilt, wenn die SOKA-Bau Nachforderungen stellt. Sprechen Sie so schnell wie möglich mit Fachanwalt Dr. Meides. Bevor Sie der SOKA-Bau rückwirkende Zahlungen leisten oder auch nur Auskunft erteilen über Arbeits­zeiten, Tätigk­eiten und Arbeit­nehmer.

Ein Fachbeitrag von

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