BGH entscheidet gegen ungewollte Jameda-Profile
Hinsichtlich der Bewertung von Ärzten bzw. Arztpraxen kam es nun innerhalb kurzer Zeit zu zwei wichtigen gerichtlichen Entscheidungen. Im Februar entschied der Bundesgerichtshof, dass das populäre Bewertungsportal Jameda aus München nicht gegen den Willen von Ärzten für diese ein Profil einrichten dürfe. Jameda, so der BGH sei kein „neutraler Informationsmittler“. Neben dem Profil von Ärzten, die unfreiwillig bei Jameda gelistet waren, waren Werbeanzeigen der zahlenden Konkurrenz zu sehen. Das Bewertungsportal könne daher nicht das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit in vollem Umfang geltend machen.
Löschungspflicht für Bewertungen mit falschen Tatsachenbehauptungen
Mitte März kam nun ein weiteres Urteil aus dem Gebiet des Reputationsrechts. Wieder ging es um eine Ärztin, die gegen Jameda klagte. Sie wehrte sich gegen eine Bewertung, die ihrer Ansicht nach falsche Tatsachenbehauptungen enthielt. Das OLG Hamm verpflichtet Jameda in diesem Zusammenhang, die Behauptung, die Ärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung, nicht weiter zu veröffentlichen. Die Richter sahen es als bewiesen an, dass die Patientin, die die Bewertung abgegeben hatte, tatsächlich von der Ärztin aufgeklärt worden war. Dies sei aus den Behandlungsunterlagen ersichtlich.
Gerichte prägen das Reputationsrecht
Neue technische Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle, die Geschwindigkeit und Reichweite von Social Media im Internet – all das sind die Herausforderungen im heutigen Reputationsrecht. Dieses wird zunehmend von gerichtlichen Entscheidungen geprägt, in denen die Richter den Versuch unternehmen, das Spannungsverhältnis zwischen der Meinungs- und Medienfreiheit einerseits sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht andererseits rechtlich passend auszugestalten.
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