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Erbrecht | 25.01.2016

Rentenzahlung

Rentenzahlung nach dem Tod des Erblassers gehört nicht zum Nachlass

Rente ist an den Rentenversicherungsträger zurückzuzahlen

(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 08.10.2014, Az. S 4 R 50/13)

Naturgemäß kommt es häufig vor, dass der Rentenversicherungsträger erst einige Zeit nach dem Ableben des Erblassers von dessen Tod erfährt. Bis dahin wird – unter Umständen auch über mehrere Monate – die Rente in unveränderter Höhe auf das Konto des Erblassers eingezahlt.

Der Fall: Erbe hat überzahlte Rente für die Kosten der Bestattung verwendet

In einem Fall, über den das Sozialgericht Gießen zu entscheiden hatte, wandte der Erbe ein, er habe die Beträge auf dem Konto zwar abgehoben, aber für die Kosten der Bestattung des Erblassers verwendet. Deswegen müsse er keine Rückzahlung an den Rentenversicherungsträger leisten, denn der Nachlass sei aufgebraucht.

Das Urteil: Rente gehört nicht zum Erbe und muss zurück gezahlt werden

Das Sozialgericht Gießen (8.10.2014 - S 4 R 50/13) entschied, dass die Rentenzahlung nicht in den Nachlass des Verstorbenen fällt. Rechtsfolge: der Erbe darf darüber nicht verfügen. Soweit er das Geld dennoch verbraucht – gleichgültig wofür –, hat der Erbe Rückzahlung an den Rentenversicherungsträger zu leisten.

MEIN TIPP:

Wer als Erbe derartige „Einnahmen” auf dem Nachlasskonto feststellt, sollte sobald als möglich den Rentenversicherungsträger verständigen.

Wenn die Gefahr besteht, dass andere Gläubiger des Erblassers auf das Nachlasskonto Zugriff nehmen könnten, sollten die überzahlten Renten baldmöglichst von dort abgehoben und auf einem besonderen Konto separiert werden, so dass sie an den Rentenversicherungsträger sogleich zurückgezahlt werden können, sobald von dort die entsprechenden Konto Informationen mitgeteilt wurden.

Ist der Nachlass überschuldet, sollte der Erbe sich fachanwaltlich beraten lassen

Wenn hingegen die Möglichkeit bestehen sollte, dass der Nachlass überschuldet ist, die vorhandenen Werte also nicht ausreichen, um alle Gläubiger zu bedienen, sollte der Erbe, sobald er diese Gefahr erkennt, sofort fachanwaltlichen Rat eines Fachanwalts/Fachanwältin für Erbrecht einholen, unter anderem zu folgenden Fragen:

Sollte ich das Erbe jetzt ausschlagen? Kann ich das in der bei mir gegebenen konkreten Situation überhaupt noch (Fristen! Eigene Annahmehandlung!)?

Welche sonstigen Maßnahmen zu meiner eigenen finanziellen Absicherung kann ich in dieser Situation ergreifen?

Darf ich überhaupt noch etwas aus der Nachlassmasse entnehmen oder damit Gläubiger bezahlen?

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