Familie hatte eine private Rentenversicherung abgeschlossen
Vier Jahre hat die Familie in eine private Rentenversicherung eingezahlt. Im guten Glauben an die Rendite, die ihm die Versicherung vor Vertragsabschluss in Aussicht gestellt hatte. Doch die jährlichen Übersichten über das bereits angesparte Kapital sprachen eine ganz andere Sprache. Diese Wasserstandberichte der Versicherung wiesen sogar einen negativen Rückkaufswert unterhalb der Einzahlungen aus. Auch die Rendite blieb weit unter den Zusagen vor Vertragsabschluss. Der Beispielfall zeigt, dass die Höhe der späteren Rente bei einer privaten Rentenversicherung mehr als ungewiss ist. Das gleiche gilt für eine kapitalbildende Lebensversicherung.
Familie K. beschloss die Versicherung aufzulösen - nach Möglichkeit jedoch ohne Verluste
Die Familie K. zog die Konsequenz und beschloss, in Zukunft lieber in das eigene Haus zu investieren. Dafür hätte die Familie gerne das gesamte Geld zurückgeholt, das sie in die private Rentenversicherung eingezahlt hatte.
Geht das überhaupt?
„Dieser Wunsch lässt sich bei den meisten alten Versicherungsverträgen umsetzen“, bestätigt Hartmut Göddecke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg. Anders ausgedrückt: Viele Versicherungskunden können ihre Ersparnisse aus den Fängen der Lebensversicherung retten.
Widerspruch gegen die Versicherung einlegen
Das rettende Stichwort heißt: Widerspruch! Rechtsanwalt Göddecke erklärt: „Wer bei Vertragsabschluss falsch über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kann diesem Vertrag auch heute noch widersprechen.“ Der Vertrag wird dann rückabgewickelt. Und der Kunde bekommt den größten Teil seiner eingezahlten Beiträge zurück. „Auf jeden Fall mehr als den Rückkaufswert“, sagt Rechtsanwalt Göddecke.
Bei einem Fehler in der Widerspruchsbelehrung können Kunden das eingezahlte Geld zurückverlangen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass Kunden bei einem Fehler in der Widerspruchsbelehrung ihr eingezahltes Geld aus der Rentenversicherung zurückverlangen können. Die Rentenversicherung darf dann nur die Steuern auf Gewinne in Abzug bringen. Dafür können die Kunden verlangen, dass sie angemessen an Gewinnen beteiligt werden, die der Versicherer mit den Beiträgen des Kunden erwirtschaftet hat.
Widerspruchsrecht gilt auch für kapitalbildende und fondsgebundene Lebensversicherungen
Der Trick mit dem Vertragswiderspruch funktioniert übrigens nicht nur bei der privaten Rentenversicherung, sondern auch bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder fondsgebundenen Lebensversicherung. Voraussetzung ist einzig eine falsche Widerspruchsbelehrung. Und die ist keine Seltenheit. Denn die meisten Lebensversicherungen waren bei der Widerspruchsbelehrung in der Vergangenheit eher nachlässig und haben ihre Kunden falsch belehrt. Mit der Folge, dass die Kunden ihren Verträgen selbst Jahre später noch widersprechen können. Also auch heute noch!
Tipp: Wir prüfen kostenlos die Aussichten auf einen erfolgreichen Widerspruch!
Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte prüft kostenlos die Aussichten von versicherten Kunden auf einen erfolgreichen Widerspruch. Interessierte Verbraucher können ihre Anfrage im Internet unter www.widerrufsbelehrungen.de stellen. Hier finden sie auch einen Ratgeber mit Antworten der Anwälte auf die häufigsten Fragen zum Widerspruchsrecht bei Versicherungen. Auch telefonisch gibt es eine kostenlose Ersteinschätzung. Interessierte Verbraucher erreichen die Rechtsanwälte der Kanzlei Göddecke telefonisch unter 02241 / 1733-25.