Es hat sich in der Praxis der letzten Jahre herausgestellt, dass Versicherer verstärkt versuchen, um die Abgabe eines rechtsverbindlichen Anerkenntnisses der Leistungspflicht als Berufsunfähigkeitsversicherer herumzukommen. Das aus gutem Grund, denn das Anerkenntnis hat für den Versicherungsnehmer wichtige Vorteile und für den Versicherer entsprechende Nachteile.
Rechtlich verhält es sich so, dass der Versicherer verpflichtet ist, nach Durchführung der Leistungsprüfung ein rechtsverbindliches Anerkenntnis abzugeben.
Versicherungsleistungen ohne rechtsverbindliches Anerkenntnis
Stattdessen teilt der Versicherer in immer häufigeren Fällen lediglich mit, dass er die Versicherungsleistungen erbringt, dieses aber nicht mit einem rechtsverbindlichen Anerkenntnis verbunden sei. Es kann sein, dass der Versicherte nach monatelanger Prüfung durch den Versicherer hiermit erst einmal zufrieden ist, weil er nunmehr auch endlich Zahlungen erhält. Die sich hieraus ergebende Rechtsposition ist für den Versicherungsnehmer jedoch gefährlich.
Einstellung der Versicherungsleistung mit sofortiger Wirkung droht
Der Versicherer kann dann nämlich die Versicherungsleistung zukünftig mit sofortiger Wirkung einstellen. Danach befindet sich der Versicherte wieder in der Situation der Erstprüfung, so dass es Monate dauern kann, bis die Versicherungsleistung wieder erbracht wird oder es kann sogar die Einreichung einer Klage erforderlich sein.
Schriftliches Leistungsanerkenntnis einfordern
Damit kann die auf der Erbringung der Versicherungsleistung beruhende wirtschaftliche Existenzgrundlage des Versicherten von jetzt auf gleich wegbrechen. Schon aus diesem Grunde müssen Sie darauf bestehen, dass nicht nur die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente, sondern auch ein ausdrückliches schriftliches Leistungsanerkenntnis erfolgt.
Versicherer bei Abgabeverweigerung des Leistungsanerkenntnisses in Verzug
Berücksichtigen Sie hierbei, dass Versicherer in der Regel keine Zahlungen ohne Grund und nur aus Kulanz bringen, sondern nur deshalb, weil dem Versicherer selbst klar ist, dass die Leistungspflicht besteht. Erfolgt die Abgabe des Leistungsanerkenntnisses trotzdem nicht, befindet der Versicherer sich im Verzug. Dann sind regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts vollständig durch den Versicherer zu erstatten.
Beendigung der Leistungspflicht nur über ein Nachprüfungsverfahren möglich
Um die Handlungsweise des Versicherers zu verstehen, sollten Sie auch die weiteren Folgen des Anerkenntnisses kennen. Ist das Anerkenntnis einmal abgegeben, kann der Versicherer hiervon nur noch nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens abweichen. Das Nachprüfungsverfahren ist jedoch formalisiert und zeitaufwendig, so dass Sie hierbei dem drohenden Anspruchsverlust entgegenwirken können. Zudem sind die Rechte des Versicherers im Nachprüfungsverfahren gegenüber der Erstprüfung eingeschränkt. Auch werden dem Versicherer hier Möglichkeiten der Verweisung auf eine andere Berufstätigkeit abgeschnitten.
Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt, beispielsweise in seiner Entscheidung vom 30. März 2011 mit dem Aktenzeichen IV ZR 269/08.
Darin heißt es unter anderem:
Mit seinem Leistungsanerkenntnis entscheidet der Versicherer nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit, sondern zugleich auch über eine fehlende Verweisungsmöglichkeit. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass eine Verweisungsmöglichkeit nicht besteht, wenn seine Entscheidung hierzu schweigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungsmöglichkeiten verliert der Versicherer auch für die Zukunft.
Nur mit einem Anerkenntnis sind Sie auf der sicheren Seite
Lassen Sie sich also nicht davon blenden, dass der Versicherer nach der Leistungsprüfung endlich Zahlungen leistet. Bestehen Sie darauf, auch das rechtsverbindliche Leistungsanerkenntnis zu erhalten.