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Versicherungsrecht | 04.12.2018

Berufs­unfähigkeit

Rechtstipp Berufs­unfähigkeit: Gutachten bei psychischen Erkrankungen und worauf Sie achten müssen

Gutachtern stehen bei Erstellung von Gutachten mittels Test­fragebögen und persönlichen Gesprächen erhebliche Ermessensspielräume zu

In unserem heutigen Beitrag informiere ich Sie über einige Besonderheiten im Zusammenhang mit der Begutachtung durch den Berufs­unfähigkeits­versicherer.

Gerade bei psychischen Erkrankungen bestehen bei den tätigen Gutachtern erhebliche Ermessens­spielräume. Eine Untersuchung setzt sich üblicherweise aus mehreren Teilen zusammen. Im Wesentlichen werden Test­fragebögen ausgefüllt und es findet ein persönliches Gespräch mit dem Gutachter statt.

Testergebnisse verbleiben beim Gutachter

Bei den Test­fragebögen verhält es sich häufig so, dass diese bei dem Gutachter verbleiben und der Gutachter lediglich das Ergebnis der Auswertung der Test­fragebögen mitteilt. Zudem sucht der Gutachter auch selbst aus, welche der üblichen Test­fragebögen er überhaupt verwendet und welche nicht. Schon hierdurch kann das Ergebnis der Begutachtung beeinflusst werden.

Testfragen und Antworten für den eigenen Bedarf dokumentieren

Es ist ratsam, wenn Sie selbst dokumentieren, welche Testfragen Ihnen gestellt wurden und wie Sie diese beantwortet haben. Andernfalls werden Ihnen diese Informationen womöglich dauerhaft verwehrt bleiben. Selbst wenn der Gutachter dann aufgrund der Auswertung der Test­fragebögen dazu kommt, dass eine psychische Erkrankung besteht, heißt das noch lange nicht, dass so auch das Gutachten­ergebnis insgesamt lautet.

Der Gutachter kann die Test­fragebögen mit dem persönlichen Gespräch abgleichen und dann zu dem Ergebnis kommen, dass der Eindruck in dem persönlichen Gespräch aber anders war und die psychische Erkrankung deshalb nicht sehr stark ausgeprägt sei oder sogar nur vor­getäuscht wird. Auch zu dem persönlichen Gespräch bestehen in der Regel keine Aufzeichnungen, welche später herausgegeben werden.

Anfertigung eines Gedächtnisprotokolls ratsam

Die Versicherten sind zuweilen stark erstaunt darüber, was sie in dem persönlichen Gespräch angegeben haben sollen. Auch hier empfiehlt sich die eigene Dokumentation, beispiels­weise durch Anfertigung eines Gedächtnis­protokolls direkt nach dem Unter­suchungs­termin. Es ist im Übrigen auch auffällig, dass von Versicherern in Auftrag gegebene Gutachten zuweilen bereits sehr kurz nach dem Unter­suchungs­termin fertiggestellt sind. Zum Teil werden Gutachten bereits innerhalb einer Woche nach der Begutachtung fertiggestellt.

Anspruch trotz Ablehnung durch Gutachten durchsetzen

Soweit Gerichte Gutachten in diesem Fachbereich einholen dauert die Fertig­stellung in der Regel wesentlich länger. Stellen Sie sich also auf diese Umstände ein. Sollten Sie eine Ablehnung des Berufs­unfähigkeits­versicherers mit Berufung auf ein derartiges Gutachten erhalten, sollten Sie sich hiervon nicht abschrecken lassen, sondern Ihren Anspruch weiter­verfolgen.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

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