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Versicherungsrecht | 01.11.2017

Rechts­schutz­versicherung

Rechts­schutz­versicherung: Zeitpunkt des Versicherungs­falls bei Berufs­unfähigkeit und Vorerkrankungen

Häufige Ablehnung des Versicherungs­schutz bei Streitig­keiten, die weit zurück­liegen und vor Beginn des Versicherungs­vertrages ihren Ursprung haben

In unserem heutigen Rechtstipp informiere ich Sie darüber, was in der Rechts­schutz­versicherung bezüglich einer Berufs­unfähigkeits­versicherung als Versicherungs­fall angesehen wird.

Die Frage­stellung hört sich zunächst etwas abstrakt an, hat jedoch ganz enorme praktische Wichtigkeit. Häufig lehnt im Falle der eingetretenen Berufs­unfähigkeit der Berufs­unfähigkeits­versicherer die Versicherungs­leistung deshalb ab, weil der Versicherte schon bei Abschluss des Berufs­unfähigkeits­vertrags über bestehende Vorerkrankungen getäuscht haben soll.

Rechtsschutzversicherung vor Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen

Dann benötigt der Versicherte in der Regel anwaltliche Hilfe, wodurch entsprechende Kosten entstehen. Hierbei wäre es wichtig, dass eine vorhandene Rechts­schutz­versicherung auch eintritts­pflichtig ist. Das kann immer dann problematisch werden, wenn der Rechts­schutz­versicherungs­vertrag noch nicht bestanden hat, als der Berufs­unfähigkeits­vertrag möglicher­weise schon Jahre vorher abgeschlossen worden ist.

Rechtsschutzversicherer verweigert Deckungszusage wegen Vorvertraglichkeit

In der Vergangenheit haben dann regelmäßig Rechts­schutz­versicherer die Deckungs­zusage mit der Begründung abgelehnt, dass der Versicherungs­fall schon in der von dem Berufs­unfähigkeits­versicherer behaupteten Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeige­pflicht bei Abschluss des Berufs­unfähigkeits­vertrags liege. Dieser Zeitpunkt liegt in der hier behandelten Fall­gestaltung schon vor dem Abschluss des Rechts­schutz­versicherungs­vertrags, sodass der Rechts­schutz­versicherer die Deckungs­zusage wegen Vor­vertraglichkeit verweigert.

Zeitpunkt des Konflikts laut BGH-Urteil entscheidend

Dieses ist jedoch auf Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs nicht mehr möglich. Hierzu hat nämlich der Bundes­gerichts­hof im Jahr 2015 folgendes fest­gestellt: Soweit der Versicherungs­nehmer einen Anspruch gegen Dritte erhebt, ist für die Festlegung der den Versicherungs­fall maßgeblich kennzeichnen Pflicht­verletzung allein der Tatsachen­vortrag entscheidend, mit dem der Versicherungs­nehmer den Verstoß seines Anspruchs­gegners begründet. Als frühest­möglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchs­gegners vorgeworfene pflicht­widrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungs­nehmer seinen Anspruch herleitet.

Das bedeutet für unseren hier besprochenen Fall:

In der Rechts­schutz­versicherung ist der Versicherungs­fall bei Berufs­unfähigkeit nicht der Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeige­pflicht, sondern frühestens die Beantragung der Berufs­unfähigkeits­zahlung aufgrund der aktuellen Berufs­unfähigkeit. Erst zu diesem Zeitpunkt muss der Rechts­schutz­versicherungs­vertrag wirksam bei uns bestanden haben.

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