Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.03.2015 (Az. I-20 U 187/14) Voraussetzungen benannt, unter denen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Online-Handel als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam zu bewerten ist.
§ 8 Absatz 4 UWG: Rechtsmissbrauch bei Überwiegen sachfremder Ziele
Danach ist eine missbräuchliche Abmahnung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dann zu bejahen, wenn der Abmahnende mit der Geltendmachung des Anspuchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das herrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass jegliche legitime Ziele fehlen. Ausreichend ist es bereits - so das OLG Düsseldorf - dass die sachfremden Ziele überwiegen. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit rechtfertigt für sich genommen die Annahme eines Missbrauchs noch nicht - kann aber ein Indiz dafür sein.
Abgemahnter trägt Darlegungs- und Beweislast für Rechtsmissbrauch
Die Indizien, die in der Gesamtschau die Annahme des Missbrauchs rechtfertigen, sind entscheidend. Diese allerdings muss der Abgemahnte vortragen. Denn grundsätzlich trägt der Abgemahnte die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen eines Missbrauchs gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 UWG.
Aber: Abmahner muss glaubhaft gemachte Indizien für Rechtsmissbrauch durch eigenen Vortrag widerlegen
Trägt der Abgemahnte aber - und das ist die entscheidende Aussage des OLG-Urteils - in ausreichendem Umfang Indizien vor, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, so obliegt es dem Abmahnenden, diese Umstände - mit den Mitteln der Glaubhaftmachung - zu widerlegen.
Online-Händler mit 1.700 Euro Umsatz in viereinhalb Monaten spricht 15 Abmahnungen in gleicher Zeit aus
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein eBay-Verkäufer mit Verkaufsumsätzen von etwa 1.700 Euro innerhalb von viereinhalb Monaten einen anderen eBay-Verkäufer wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt. In seiner eBay-Annonce hatte der abmahnende Verkäufer selbst darauf hingewiesen, dass er als Kleinunternehmer wegen § 19 UStG keine Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis erstellen dürfe. Dieser Kleinunternehmerregelung unterfallen nur Unternehmer, deren Umsatz im vorausgegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstieg.
Abmahner trat Indizien für Rechtsmissbrauch nicht entgegen
Diese Indizien trug der abgemahnte eBay-Händler vor. Der Abmahner trat diesem Vortrag nicht mit der Glaubhaftmachung höherer Umsätze entgegen. Diesem geringen Umsatz standen 15 im gleichen Zeitraum ausgesprochene Abmahnungen gegenüber, die der Abgemahnte glaubhaft machen konnte. Auch diesem Vortrag trat der Abmahner nicht ausreichend entgegen.
Abmahntätigkeit muss in vernünftigem wirtschaftlichem Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit stehen
Aus diesen Gründen kam das Oberlandesgericht zum Schluss, dass die dem Fall zugrunde liegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Denn die Abmahntätigkeit stand weder in einem wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners, noch war an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße ein nennenswertes wirtschaftliches Interesse zu erkennen. Der abgemahnte Wettbewerbsverstoß in Form der fehlerhaften Widerrufsbelehrung konnte zudem mit geringem Aufwand im Internet recherchiert werden und war objektiv nur von geringem Gewicht.