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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 19.07.2018

Kündigung Bauspar­vertrag

Rechtskräftige Versäumnis­urteile: Kündigung von Bauspar­verträgen durch die Aachener Bauspar­kasse unwirksam

Kündigungen gemäß §§ 313, 314 BGB wegen einer behaupteten Störung der Geschäfts­grundlage unzulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Mittlerweile haben fünf weitere Abteilungen des Amts­gerichts Aachen mit rechtskräftigen Versäumnis­urteilen entschieden, dass die Kündigungen der Aachener Bauspar­kasse gemäß §§ 313, 314 BGB wegen einer behaupteten Störung der Geschäfts­grundlage unwirksam sind und die Verträge der von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte vertretenen Bausparer trotz der erklärten Kündigungen fort­bestehen.

Gleich­zeitig wiesen die Amts­gerichte in Aachen die jeweils von der Aachener Bauspar­kasse erhobene Widerklage zur Verpflichtung des Bausparers zur Zustimmung eines Tarif­wechsels ab.

Aachener Bausparkasse will fundiert begründete Urteile vermeiden

Hintergrund der Versäumnis­urteile ist offenbar der Umstand, dass die Aachener Bauspar­kasse befürchtet in den Prozessen zu unterliegen und fundiert begründete Urteile vermeiden will.

Dass dies jedoch nur bedingt gelingt, zeigen die Ausführungen des Amts­gerichts Aachen im Kosten­festsetzungs­verfahren zum Versäumnis­urteil vom 13.06.2018, Az. 110 C 377/17 mit Beschluss vom 06.07.2018.

AG findet klare Worte für die erklärte Kündigung der Bausparkasse:

„Der Feststellungs­antrag der Kläger war begründet, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen war, den streit­befangenen Bauspar­vertrag gemäß §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB zu kündigen, dieser mithin zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortbestand. […] Da die Prüfung der Klage (auch) zu dem Ergebnis geführt hatte, dass gerade keine Störung der Geschäfts­grundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) vorlag und die Klage daher zuzusprechen war, musste die Hilfswider­klage erfolglos bleiben.“

Betroffene sollten Ihre Rechte geltend machen

Wer ebenfalls von einer Kündigung seines Bauspar­vertrages betroffen ist, sollte seine Rechte auf Vertrags­fortsetzung geltend machen. Wer die Kündigungen akzeptiert, dürfte regelmäßig auf viel Geld verzichten. Alle von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte geführten Verfahren zur Abwehr von Kündigungen gemäß §§ 313, 314 BGB über die vor dem Amtsgericht Aachen entschieden wurden, waren bisher erfolgreich.

Deckungszusage von RSV trotz erstmaliger Ablehnung möglich

Bestehende Rechts­schutz­versicherungen müssen regelmäßig die Verfahrens­kosten übernehmen. Lassen Sie sich von möglichen Verweigerungen von Rechts­schutz­versicherungen nicht von der Rechts­verfolgung abhalten und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir konnten für fast alle Mandanten nach erstmaliger Ablehnung nachträglich noch eine Deckungs­zusage erreichen.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne

Die Kanzlei ARES Rechts­anwälte ist auf die Abwehr von Kündigungen durch Bauspar­kassen seit Beginn der Kündigungswelle 2014 spezialisiert. Gerne prüfen wir Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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