Laut § 25 StVG wird ein Fahrverbot bei groben oder beharrlichen Verstößen gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers, verhängt.
Der grobe Pflichtenverstoß
Als grober Pflichtenverstoß wird es angesehen, wenn der Betroffene eine abstrakt oder konkret besonders gefährliche Ordnungswidrigkeit begeht und hierbei besonders verantwortungslos handelt. Als Bewertungsmaßstab hilft in den allermeisten Fällen der Bußgeldkatalog weiter. Dieser stellt Regelrechtsfolgen für bestimmte Verkehrsverstöße auf und geht dabei von einer fahrlässigen Tat eines unbelasteten Verkehrsteilnehmers, also sozusagen von der leichtesten Begehungsform aus. Ein grober Pflichtenverstoß wird so z.B. angenommen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts mit einem PKW, einem Rotlichtverstoß um mehr als eine Sekunde oder einem Abstandsverstoß mit einem festgestellten Abstand von unter 3/20 des halben Tachowertes bei mehr als 100 km/h.
Die Regeln des Bußgeldkataloges sind jedoch nicht abschließend, es hat stets eine Bewertung des Einzelfalles zu erfolgen. So kann sich ein nach Bußgeldkatalog eigentlich grober Pflichtenverstoß als weniger gravierend oder ein scheinbar leichter Verstoß als doch außergewöhnlich grob herausstellen.
Der beharrliche Pflichtenverstoß
Ein beharrlicher Pflichtenverstoß liegt vor, wenn der Fahrzeugführer durch wiederholte Pflichtverletzungen in relativ kurzer Zeit zeigt, dass ihm die für die verantwortungsvolle Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Ein Fall des beharrlichen Pflichtenverstoßes ist durch § 4 Abs. 2 BKatV geregelt. Demnach handelt beharrlich, wer nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h binnen eines Jahres noch einen solchen Verstoß begeht. Alle anderen Fälle sind Einzelfallentscheidungen. Hierbei wird in aller Regel auf den Auszug aus dem Fahreignungsregister für den Betroffenen Bezug genommen, der eine Übersicht über die verkehrsrechtlichen Verfehlungen enthält.
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