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Verkehrsrecht | 06.04.2016

Fahrverbot

Rechtsinfo zum Fahrverbot: Wann wird ein Fahrverbot verhängt?

Anwalt beantwortet Fragen zum Thema Fahrverbot: Die Entstehung (Teil 1)

Die Verhängung eines Fahrver­botes ist für den Betroffenen oft die weitaus unangenehmere Folge eines Verkehrs­verstoßes als das verwirkte Bußgeld. Die wichtigsten Fragen rund um das Fahrverbot sollen daher mit diesem Beitrag beantwortet werden. Lesen Sie hier im 1. Teil, für welche Verstöße ein Fahrverbot verhängt wird.

Laut § 25 StVG wird ein Fahrverbot bei groben oder beharrlichen Verstößen gegen die Pflichten eines Fahrzeug­führers, verhängt.

Der grobe Pflichtenverstoß

Als grober Pflichten­verstoß wird es angesehen, wenn der Betroffene eine abstrakt oder konkret besonders gefährliche Ordnungs­widrigkeit begeht und hierbei besonders verantwortungslos handelt. Als Bewertungs­maßstab hilft in den allermeisten Fällen der Bußgeld­katalog weiter. Dieser stellt Regelrechts­folgen für bestimmte Verkehrsv­erstöße auf und geht dabei von einer fahr­lässigen Tat eines unbelasteten Verkehrs­teilnehmers, also sozusagen von der leichtesten Begehungs­form aus. Ein grober Pflichten­verstoß wird so z.B. angenommen bei einer Geschwindigkeits­überschreitung um 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts mit einem PKW, einem Rotlicht­verstoß um mehr als eine Sekunde oder einem Abstands­verstoß mit einem festgestellten Abstand von unter 3/20 des halben Tachowertes bei mehr als 100 km/h.

Die Regeln des Bußgeld­kataloges sind jedoch nicht abschließend, es hat stets eine Bewertung des Einzel­falles zu erfolgen. So kann sich ein nach Bußgeld­katalog eigentlich grober Pflichten­verstoß als weniger gravierend oder ein scheinbar leichter Verstoß als doch außer­gewöhnlich grob heraus­stellen.

Der beharrliche Pflichtenverstoß

Ein beharrlicher Pflichten­verstoß liegt vor, wenn der Fahrzeug­führer durch wiederholte Pflicht­verletzungen in relativ kurzer Zeit zeigt, dass ihm die für die verantwortungsvolle Teilnahme am Straßen­verkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Ein Fall des beharrlichen Pflichten­verstoßes ist durch § 4 Abs. 2 BKatV geregelt. Demnach handelt beharrlich, wer nach Rechtskraft eines Bußgeld­bescheides wegen einer Geschwindigkeits­überschreitung um mindestens 26 km/h binnen eines Jahres noch einen solchen Verstoß begeht. Alle anderen Fälle sind Einzel­fall­entscheidungen. Hierbei wird in aller Regel auf den Auszug aus dem Fahr­eignungs­register für den Betroffenen Bezug genommen, der eine Übersicht über die verkehrs­rechtlichen Ver­fehlungen enthält.

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