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Versicherungsrecht | 29.03.2019

Berufs­unfähigkeit

Psychiatrische Gutachten: Mit welchen Tricks falsche Gutachten für Versicherer zur Berufs­unfähigkeit begründet werden

Eintritt in Berufs­unfähigkeit wird von Gutachtern oft mit fadenscheinigen Begründungen ablehnen

Im Bereich der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung verhält es sich häufig so, dass bei psychischen Erkrankungen Gutachten durch Versicherer eingeholt werden und die Erbringung der Berufs­unfähigkeits­leistung danach abgelehnt wird. Dieses mit der Begründung, dass nach dem Gutachten keine Berufs­unfähigkeit bestehe.

In unserer heutigen Ausgabe informiere ich Sie darüber, mit welchen fadenscheinigen Begründungen von Versicherern beauftragte Gutachter den Eintritt der Berufs­unfähigkeit insbesondere aufgrund psychischer Erkrankungen ablehnen. Hier gibt es verschiedene Versionen, welche seit Jahren immer wieder in Gutachten auftauchen.

Erste Variante: Die Begutachtung des Versicherten

Gerne genommen wird die Variante, den Versicherungs­nehmer zu einer Begutachtung einzuladen und ihn zahlreiche Fragebögen ausfüllen zu lassen und Tests mit ihm zu machen. Jetzt kann es natürlich sein, dass die Test­ergebnisse ganz schlecht sind und sich daraus unmittelbar eine mittel­gradige Depression ergibt. Im Anschluss an die Tests wird noch ein kurzes Gespräch durch­geführt, vielleicht 10 Minuten.

Im Gutachten heißt es dann, dass die Test­ergebnisse zwar alle ganz schlecht sind, aber dass nicht mit dem persönlichen Eindruck bei dem Gespräch in Einklang zu bringen sei. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich bei den Tests nicht hinreichend angestrengt und außerdem auch übertrieben hat. Dass diese Argumentation eine Steil­vorlage ist, um Gutachten im Sinne der Versicherung zu schreiben, liegt auf der Hand.

Zweite Variante: Die vorgetäuschte Krankheit

In letzter Zeit häufiger findet sich die Variante, dass auf geheime Test­verfahren verwiesen wird mit denen man herausgefunden haben will, dass die Krankheit nur vor­getäuscht ist. Diese geheimen Test­verfahren sollen angeblich bei der Untersuchung angewendet worden sein und werden bezeichnenderweise nicht offen gelegt.

Hierzu heißt es beispiels­weise in einem Gutachten:

Es wurden zwei methodisch differenzierte und anerkannte Verfahren der Validitäts­prüfung angewandt.

Es handelt sich dabei um ein neuro­physiologisch-kognitives Verfahren und eine klinische eingebettete Validitäts­prüfung mit mehreren Skalen.

Wegen der Notwendigkeit diese Verfahren vom Missbrauch zu schützen (coaching) werden sie nicht im Detail wieder­gegeben, stehen aber im Anhang zum ausschließlichen Gebrauch und bei Bedarf der Versicherung und dem Gericht zur Verfügung.

Der Gutachter will also mitteilen, dass er bei seinen Untersuchungs­verfahren, die so geheim sind, dass er sie unter Verschluss halten muss, fest­gestellt hat, dass der Versicherte unter seinem tatsächlichen Fähigkeiten­niveau geblieben ist und Beschwerden aggraviert oder sogar vor­getäuscht hat.

Lassen Sie sich von solchen Begründungen nicht abschrecken!

Dritte Variante: Das ignorieren anerkannter wissenschaftlichen Grundsätzen

Eine andere Variante ist, dass Gutachter bei ihrer Begutachtung anerkannte wissenschaftliche Grundsätze schlichtweg außer Acht lassen. Mit dieser Methode ist es möglich, ein ganzes Krank­heitsbild zu leugnen.

So heißt es in einem anderen Gutachten beispiels­weise:

Es ist mir durchaus bekannt, dass es eine sogenannte S-3-Leitlinie hierzu gibt und auch eine ICD 10 Kategorie, die ich aber aus meiner eigenen ärztlichen Kenntnis her ablehne …

Häufig finden sich auch nicht nach­vollzieh­bare Angaben zum Grad der Beeinträchtigung. In den meisten Versicherungs­verträgen sind 50 % erforderlich. Dann schreibt der Gutachter 30 Seiten lang irgendwelche Ergebnisse und Erkenntnisse auf um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Beeinträchtigung nur bei 40 % liegt. Es gibt aber keine nach­vollzieh­bare Herleitung aus den 30 Seiten Feststellungen und dem Grad von 40 %. Es bleibt das Geheimnis des Gutachters, warum es nicht 50, 20 oder 80 % sind.

Außer den eben genannten Varianten gibt es natürlich noch zahlreiche weitere Varianten, welche ebenso wenig überzeugen und falsche Begutachtungs­ergebnis recht­fertigen sollen.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

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