Allerdings kann auch SOKA-BAU durchaus Schritte unternehmen, um einen bestimmten Betrieb zu überprüfen, um also herauszufinden, ob das Unternehmen SOKA-BAU-pflichtig ist, ob es die fälligen Meldungen an die SOKA-BAU übermittelt und ob die Sozialkasse womöglich Beiträge nachfordern kann.
So prüft die SOKA-BAU einen Betrieb
- In den meisten Fällen fragt die SOKA-BAU schriftlich beim Unternehmen nach einer Selbstauskunft. Ein solcher Erfassungsbogen sieht harmlos aus. Viele Unternehmen füllen ihn bereitwillig aus, weil sie denken, der Sozialkasse werde dann schnell klar, dass man zu keiner SOKA-BAU-pflichtigen Branche gehört. Doch das stellt sich leider oft als Irrtum heraus. Die SOKA-BAU interpretiert die Angaben häufig zu ihren Gunsten so, dass sie als Grundlage für Beitragsforderungen herangezogen werden können.
- Ein anderer Weg, wie die SOKA-Bau an Informationen kommt, sind Hinweise und Mitteilungen von anderen Organisationen wie dem Zoll.
- Manchmal schickt die Arbeitsagentur Mitarbeiter zum Betriebsbesuch vorbei. Auch in diesem Fall geben viele Unternehmen bereitwillig Informationen preis, weil ihnen die Tragweite für eine mögliche SOKA-BAU-Beitragspflicht nicht klar ist. Man muss jedoch damit rechnen, dass die beim Betriebsbesuch erhobenen Daten an die SOKA-Bau weitergegeben werden.
Wenn ein Betrieb trotz Aufforderung durch die SOKA-BAU sich weigert, bei einer geforderten Überprüfung durch die SOKA-Bau mitzuwirken oder Beiträge zu zahlen, dann erhebt sie erfahrungsgemäß ohne langes Zögern Klage vor Gericht. Schon deshalb sollten Arbeitgeber einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, sobald die SOKA-BAU Kontakt aufnimmt, anstatt auf eigene Faust zu antworten.
SOKA-BAU Pflicht - ja oder nein?
Welcher Betrieb für seine Arbeitnehmer Beiträge zahlen und Meldungen an die SOKA-Bau abgeben muss, das legt ein Tarifvertrag fest: der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe oder kurz VTV. Er zählt eine umfangreiche Liste von baugewerblichen Tätigkeiten auf, die in die Zuständigkeit der SOKA-Bau fällt. Grundsätzlich gilt: Wenn mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Betriebs aus solchen Tätigkeiten besteht, folgt daraus SOKA-BAU-Beitragspflicht.
Es gibt also nicht einfach SOKA-BAU-pflichtige Branchen, entscheidend ist vielmehr, was ein Betrieb genau macht. Die SOKA-Bau-Zugehörigkeit, d. h. die Antwort auf die Frage „SOKA-BAU ja oder nein?“ ist ganz vom Einzelfall abhängig. So kann beispielsweise ein Gartenbau-Betrieb, der für einige Monate vor allem Trockenbau-Arbeiten übernimmt, dadurch möglicherweise SOKA-BAU-pflichtig werden.
Keine SOKA-BAU-Pflicht für geringfügig Beschäftigte
Für geringfügig Beschäftigte kaufmännische Angestellte (450-Euro-Kräfte, Minijobber) sind keine Beiträge an die SOKA-BAU fällig.
Dafür müssen Beiträge nicht nur für alle gewerblichen Arbeitnehmer bezahlt werden, d.h. für Mitarbeiter, die selbst Bautätigkeiten verrichten. SOKA-BAU-Beitragspflicht besteht auch für Angestellte wie Büropersonal, Techniker oder Vertriebskräfte sowie für Vorarbeiter und Poliere. Allerdings werden für diese pauschale Beiträge verlangt.
Diese Meldungen müssen an die SOKA-BAU gemacht werden
Die SOKA-BAU will von beitragspflichtigen Betrieben die Anzahl der Beschäftigten wissen. Außerdem möchte sie jeden Monat Meldung über die genauen Arbeitszeiten, bezahlte Feiertage, die Bruttolöhne, Zuschläge und gegebenenfalls die Fälle von Lohnfortzahlung. Die Meldungen können über die meisten Programme zur Abrechnung von Baulohn übermittelt werden, alternativ hat die SOKA-BAU auch ein eigenes Online-Formular („Meldungen per Internet“, kurz MINT genannt).
Prüfung durch die SOKA-Bau – kann man die SOKA-BAU umgehen
Magische Tricks, um die Prüfung durch die SOKA-Bau oder die Beitragspflicht zur SOKA-Bau zu umgehen, existieren nicht. Was es dagegen sehr wohl gibt, sind stichhaltige, wirksame, auf den konkreten Einzelfall bezogene rechtliche Argumente gegen eine Zugehörigkeit des Betriebs zur SOKA-BAU.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf
Rechtsanwalt Dr. Meides, der laufend mit der SOKA-Bau zu tun hat, weiß, welche Gesichtspunkte Beitragsansprüche auch vor Gericht wirksam abwehren können. Solche Argumente gegen die Sozialkassenpflicht gilt es zu finden. Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter 069 9592 9790 oder unter ffm@meides.de.