Gut also, wenn man im Fahrzeug eine Dashcam – eine Minikamera, die das Verkehrsgeschehen aufzeichnet – eingebaut hat. Diese hat gefilmt, wie sich der Unfall ereignet hat und die Schuldfrage ist geklärt.
Videoaufzeichnung nach geltendem Datenschutzrecht unzulässig
Was dem juristischen Laien selbstverständlich erscheinen mag, ist es bei genauerer Betrachtung jedoch keineswegs. Das permanente Filmen des Straßenverkehrs ohne besonderen Anlass verstößt nach den geltenden Bestimmungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und ist damit unzulässig. Verletzt würde das informationelle Selbstbestimmungsrecht – jeder muss selbstverständlich die Möglichkeit haben, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne hierbei gegen seinen Willen und ohne Anlass gefilmt zu werden. Bei Verstößen können hohe Bußgelder bis hin zur Freiheitsstrafe in schweren Fällen verhängt werden.
Aufnahmen zum Teil als Beweismittel bei gerichtlichen Entscheidungen verwertet
Dem gegenüber steht das schützenswerte Interesse des Geschädigten eines Verkehrsunfalles, der durch die Filmaufnahme der Dashcam seine Unschuld beweisen könnte.
Mit dem Fortschritt der Technik, der Dashcams immer preiswerter werden ließ und der – möglicherweise durch Youtube-Videos inspirierten – steigenden Verwendung in Fahrzeugen kam es zu ersten gerichtlichen Entscheidungen, die die Aufnahmen zum Teil als Beweismittel verwerteten und zum Teil ein Beweisverwertungsverbot sahen.
Nunmehr hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufnahme als Beweismittel in einem Zivilprozess zu beschäftigen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17).
BGH bejaht unzulässige Videoaufnahme
Während der dortige Kläger in den ersten beiden Instanzen unterlegen war, weil dort die Videoaufzeichnung seiner Dashcam nicht verwertet worden war, hat der Bundesgerichtshof nunmehr der Revision des Klägers stattgegeben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Zunächst hält der Bundesgerichtshof fest, dass es sich – zumindest im entschiedenen Einzelfall – um eine unzulässige Videoaufnahme handelte, da sie unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erstellt worden war.
Verwertbarkeit der Aufnahmen ist aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu klären
Sodann nimmt der Senat eine Interessen- und Güterabwägung nach den Umständen des Einzelfalls vor. Gegenübergestellt werden einerseits die Interessen des Klägers an der Durchsetzung seiner Ansprüche, seinem Recht auf rechtliches Gehör und das Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege sowie andererseits das Recht des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. das Recht am eigenen Bild.
Unzulässige Videoaufnahme führt nicht zwingend zum Beweisverwertungsverbot
Hier gelangt der Bundesgerichtshof zu der, aus Sicht des Verfassers zutreffenden Entscheidung, einer Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme als Beweismittel. Das Beweiserhebungsverbot aufgrund einer unzulässigen Videoaufnahme führt nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot.
So hatte sich der gefilmte Unfallgegner freiwillig in den öffentlichen Straßenraum begeben und sich somit selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Zudem hatte die Dashcam nur Vorgänge aufgezeichnet, die für Jedermann wahrnehmbar gewesen wären. Die häufige Beweisnot von Geschädigten eines Unfalles spielte ebenso eine Rolle, wie das besondere Gewicht ihrer Beweisinteressen, dem beispielsweise durch die Strafbarkeit des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Rechnung getragen wird.
Urteil ist Einzelfallentscheidung
Etwas enttäuschend ist, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs lediglich den verhandelten Einzelfall betrifft und keine Grundsatzentscheidung für oder gegen den Einsatz von Dashcams gefällt wurde. Allerdings hat der Senat darauf hingewiesen, dass es technisch möglich sei, mittels Dashcams auch kurze und anlassbezogene Videosequenzen des unmittelbaren Unfallgeschehens zu gestalten – nämlich dann, wenn in kurzen Abständen die früheren Aufzeichnungen der Dashcam durch neue überschrieben werden und die dauerhafte Speicherung erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeugs ausgelöst wird.
Kein Freibrief zum Betrieb einer Dashcam
Das zumindest könnte als „Anleitung“ verstanden werden, eine Dashcam so zu betreiben, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nach Möglichkeit nicht tangiert werden – ein Freibrief zum Betrieb einer Dashcam freilich ist dies nicht.
Gleichwohl geht der Weg aus Sicht des Verfassers in die richtige Richtung und die Verkaufszahlen von Dashcams dürften in Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sicherlich weiter steigen