Getroffene Preisabsprachen zwischen zwei Wettbewerbern sind als kartellrechtswidrig als Hardcore-Verstoß einzustufen. Es sind verbotene Vereinbarungen zwischen verschiedenen Produktanbietern, die eine ganz spezielle Preisstruktur für ihre Produkte durch Höchstpreise oder Mindestpreise koordinieren wollen. Wettbewerbswidrig sind auch die Festlegung und die Absprache über bloße Preisbestandteile wie im Falle von Rabatten.
Preisabsprache als Hardcore-Verstoß
Wenn eine solche Preisabsprache vorliegt, ist dies als Kernbeschränkung und als Verstoß gegen das Kartellverbot in § 1 GWB zu qualifizieren. Dieser Verbotstatbestand ist dann erfüllt, wenn Wettbewerber innerhalb eines Konkurrenzverhältnisses sich direkt über ihre eigenen Produkt-Preise informieren und die gewechselten Neuigkeiten über die in der Öffentlichkeit bekannten Informationen hinausgehen.
Kundenaufteilung und Gebietsabsprache
Genau wie bei der Preisabsprache zwischen zwei Unternehmen wird auch im Falle der Gebietsabsprache von einem „Hardcore-Kartellverstoß“ gesprochen. Auch diesen kann man nicht durch vermeintlich entlastende kartellrechtliche Rechtfertigungsgründe wie Effizienzgewinne rechtfertigen. Bei der Gebietsabsprache teilen sich die Konkurrenten auf einem Markt bestimmte räumlich abgrenzbare Gebiete untereinander auf.
kartellrechtswidrig ist auch eine Kundenaufteilung, die statt auf den räumlichen relevanten Markt auf einzelne Kundengruppen gerichtet ist. Da die Kartellrechtsverstöße Preis- und Gebietsabsprachen in jedem Unternehmen im Vertriebsrecht auftauchen, selbst aber nicht „geheilt“ werden können, wenn sie vorliegen, sollten Distributionsverträge im Unternehmen durchaus auf deren wettbewerbsrechtlicher Rechtmäßigkeit gecheckt werden.
Informationsaustausch zwischen Unternehmen
Bereits das bloße Austauschen vermeintlich harmloser Unternehmens-Informationen (nicht nur über Preisgestaltung) kann kartellrechtswidrig sein, wenn hierdurch eine außerordentliche nachteilige Veränderung der Marktverhältnisse feststellbar ist.
Gerade als Verbandsmitglied sollte auf Verbandstreffen der Informationsaustausch nur zurückhaltend gehandhabt werden. Wettbewerbssensible Informationen finden sich regelmäßig in Sitzungsprotokollen von Verbänden, bei Wortmeldungen, in Leitfäden oder in Stellungnahmen. Kartellrechtlich legitim ist der Informationsaustausch nur, wenn gar keine Rückschlüsse auf den Markt durch die ausgetauschten Informationen möglich sind.
Unzulässige Preisvorgabe als Kartellverstoß
Es ist ein Wettbewerbsverstoß, wenn der Käufer von Produkten von seinem Verkäufer wettbewerbsrechtlich eingeschränkt werden soll, indem er seinen eigenen Weiterverkaufspreis nicht frei festlegen und bestimmen darf. Eine solch klare Preisvorgabe in einem Vertriebsvertrag ist kartellrechtswidrig. Lediglich unverbindliche Preisempfehlungen und bestimmte Preisobergrenzen sind zulässig, wenn sie nicht die Wirkung wie eine Fix- oder Mindestpreisbindungen haben.
Bei der Preisbindung der zweiten Hand erklären Unternehmen als Anbieter ihren Händlern, dass die Einhaltung der vom Hersteller „erwünschten“ Preise als unverbindliche Preisempfehlung notwendig sei, es sonst schnell zu Strafen wie der Beendigung der Lieferung oder generell schlechtere künftigen Lieferkonditionen kommen kann.
Hier ist es oftmals taktisch geboten, sowohl eine Zivilklage auf Weiterbelieferung zu den bisherigen Konditionen anhängig zu machen sowie parallel das Kartellamt einzuschalten und eine Beschwerde einzureichen.
Compliance- Möglichkeiten
Aufgrund von Millionen- Bußgeldern der Kartellämter, hohen Schadenersatzansprüchen von Geschädigten und der Unwirksamkeit der eigenen Vertriebsverträge sind daneben Imageschäden für das Unternehmen die Folge. Zur Vermeidung dieser weitreichenden Rechtsfolgen helfen eine gut organisierte Compliance-Struktur sowie Mitarbeiterschulungen, die notwendigen Voraussetzungen an wettbewerbskonformes Verhalten offen zu legen.
Wenn gleichwohl bereits ein Kartellverstoß vorliegt, oder das Bundeskartellamt bereits mit einem Durchsuchungsbeschluss anklopft, sollten sämtliche Dokumente des Verstoßes an einen im Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwalt überreicht werden. Hierdurch werden diese Dokumente dem kartellbehördlichen Zugriff entzogen, da sie unter das Anwaltsprivileg fallen.
Ausführliche zusätzliche Informationen zu dem Thema Preis- und Gebietsabsprachen als Kartellverstöße finden Sie hier:
https://www.rosepartner.de/preisabsprachen-gebietsabsprachen-kartellverstoesse.html