Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Leipzig
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag eine von Verbraucherschützern erhobene Musterfeststellungsklage zugrunde. Der Klage hatten sich über 1.300 Kunden der Kreissparkasse Leipzig angeschlossen, die dort Prämiensparverträge abgeschlossen hatten.
Die Sparer waren der Ansicht, dass die in den Verträgen enthaltene Klausel dazu, wie viele Zinsen sie auf ihr Erspartes erhalten, unwirksam sei und die Kreissparkasse ihnen daher zu wenig Zinsen bezahlt habe. Nach ihren Berechnungen hätten sie durchschnittlich etwa 3.100 Euro mehr bekommen müssen – ein stolzer Betrag!
BGH bejahrt Unwirksamkeit der Klausel
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die von der Kreissparkasse verwendete Klausel unwirksam ist. Durch die in dem Vertrag enthaltene Klausel
„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ...% p.a. verzinst“
bliebe völlig offen in welcher Höhe Zinsen bezahlt werden und es sei für den Sparer nicht kalkulierbar, wieviel Geld er bekommt. Ein solch einseitiges Zinsänderungsrecht der Sparkassen sei nicht zulässig.
BGH stellt außerdem klar: Anspruch auf Zinsen verjährt nicht vor Beendigung des Sparvertrages
Außerdem hat der BGH klargestellt, dass der Anspruch auf Zinsen jedenfalls nicht vor der Beendigung des Sparvertrages verjährt. Bei noch laufenden Sparverträgen oder solchen, welche erst in letzter Zeit beendet wurden, können also noch Zinsnachzahlungen für die gesamte Laufzeit gefordert werden.
Fordern Sie jetzt die Ihnen zustehenden Zinsen!
Wenn auch Sie einen Prämiensparvertrag mit einer Sparkasse geschlossen haben, lohnt es sich zu überprüfen, ob auch Sie zu wenig Zinsen erhalten haben. In diesem Falle sollten Sie auf jeden Fall tätig werden und eine Nachzahlung fordern. Verzichten Sie nicht auf die Ihnen zustehenden Zinsen in oftmals vierstelliger Höhe. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung bei uns.