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Ordnungswidrigkeitsrecht und Verkehrsrecht | 22.02.2016

Bußgeld­verfahren

Post von der Bußgeld­stelle: Lohnt sich ein Einspruch im Bußgeld­verfahren?

Trotz neuer Messtechnik sollten Zuwider­handlungen im Straßen­verkehr auch zukünftig kritisch betrachtet werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Klaus Kucklick

Geblitzt, Post von Bußgeld­stelle bekommen, Anwalt beauftragt, Verfahren eingestellt – so einfach geht es in der Tat entgegen anders­lautender Werbung selten. Der Fortschritt macht auch vor den gängigen Mess­verfahren der Polizei nicht halt und die Hersteller dieser Geräte versprechen bessere, sicherere und belast­barere Ergebnisse. Das letzte Jahr hat aber gezeigt, dass viele Verfahren nicht beanstandungs­frei sind. Das betrifft nicht nur die technische Seite, sondern auch das Verwaltungs­verfahrens­recht.

Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3, Einseitensensor ES 3.0 und Provida weisen nicht die von Hersteller versprochenen Ergebnisse auf

Bei Geschwindigkeits­messgeräten fielen vor allem das Infrarot­lasergerät Leivtec XV3, der Einseiten­sensor ES 3.0 und das in Fahrzeugen eingebaute Videosystem Provida auf. Bei Leivtec und Provida gab es Probleme mit Kabeln. Bei genaueren Geräte­untersuchungen stellte sich heraus, dass beispiels­weise in der Bauart­zulassung vorgegebene maximale Längen von Verbindungs­kabeln überschritten worden waren oder keine Original­kabel verbaut waren. In Bayern mussten deshalb etwa 450 Verfahren eingestellt werden, die auf Messungen mit dem System Provida beruhten (Quelle: ADAC Juristische Zentrale). Auch in Sachsen sind nicht zugelassene Systeme verwendet worden. Manch ein vermeint­licher Verkehrs­sünder erfuhr oft erst im gerichtlichen Verfahren, dass die Messung mit nicht standardisierter Technik vorgenommen worden war und dass deshalb das Mess­ergebnis nicht verwertbar war. Folge: Einstellung des Verfahrens. Hier waren es vor allem Messungen mit Leivtec XV3.

Bei dem Einseitensensor ES 3.0 gibt es Probleme mit der letzten Softwareversion

Der Einseiten­sensor ES 3.0, häufig auf Autobahnen eingesetzt, findet bei einigen Amts­gerichten in unserer Region wenig Gnade. Viele Sachverständige meinen, dass die Messwerte nicht nachzu­vollziehen seien, was an der Verschlüsselung der letzten Software­version liege. Diese Kritik trifft den Hersteller, soweit ich das überblicke, bundesweit. Nicht jeder Amtsrichter nimmt solche Kritik aber auf. Oft wird man deshalb bei Gericht gesagt bekommen, dass es sich um von der physikalisch-technischen Bundes­anstalt zugelassene standardisierte Systeme handele und deshalb nach der Rechtsprechung des jeweils zuständigen Ober­landes­gerichts nicht jeder bloßen Behauptung unzuverlässiger Messungen nachgegangen werden müsse. Inzwischen ist aber sogar aus branden­burgischen Gerichten Kritik am System ES 3.0 zu hören. Insoweit wird es sicher auch 2016 weitere Entwicklungen geben. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Messungen bleiben bestehen.

Auch sind viele Verfahren nicht frei von Beanstandungen

Interessant wird es auch, wenn sich eine Kommune mangels genügend eigener qualifizierter Mitarbeiter oder wegen in der Anschaffung zu teurer Technik in die Hände eines Mess­geräte­herstellers begibt. So soll es Angebote zur Finanzierung der Messanlage und zur Auswertung der erhobenen Daten geben, die an eine Beteiligung an den zu erwartenden behördlichen Einnahmen geknüpft sind. Ein Teil des Bußgeldes fließt dann quasi als Provision in Richtung Geräte­hersteller. Auch wenn eine solche „Finanzierung“ nicht stattfindet, ist jedenfalls die Beteiligung privater Firmen an der Auswertung von Blitzer­daten rechtlich problematisch. Eine solche Über­tragung hoheitlicher Tätig­keiten auf Privat­firmen kann im gerichtlichen Verfahren beanstandet und der weiteren Verwertung der Daten zur Beweis­erhebung wider­sprochen werden. So wurde es etwa am Amtsgericht Meißen für eine Anlage in Radebeul fest­gestellt (DNN vom 02.12.2015).

Fazit:

Alles in allem führt der Fortschritt der Messtechnik also nicht ohne Weiteres zu akzeptableren und richtigeren Ergebnissen. Mitunter sorgt sogar erst die neue Software für neue Pannen. Eine kritische Betrachtung behaupteter Zuwider­handlungen im Straßen­verkehr wird daher auch zukünftig unumgänglich sein.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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