Wird ein gesetzlicher Erbe (z. B. ein Kind des Erblassers) von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann der Betroffene von den Erben den Pflichtteil verlangen.
Pflichtteilsberechtigten steht Pflichtteilsergänzungsanspruch zu
Um zu verhindern, dass der Pflichtteil durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten ausgehöhlt wird, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Für den Pflichtteilsberechtigten bedeutet dies, dass die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs so berechnet wird, als wäre der verschenkte Gegenstand noch Teil des Nachlasses.
Keine Berücksichtigung für 10 Jahre zurückliegende Schenkungen
Schenkungen die mehr als 10 Jahre zurückliegen sollen jedoch keine Berücksichtigung mehr finden. Für die Dauer von 10 Jahren seit der Schenkung hat der Gesetzgeber eine Abschmelzung vorgesehen. Der Wert mit dem der verschenkte Gegenstand berücksichtigt wird, verringert sich um 10 % pro Jahr. Sind also 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Abschmelzungsfrist beginnt nach Umschreibung im Grundbuch
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für den Beginn der Abschmelzungsfrist auf die „Leistung des verschenkten Gegenstandes“ abzustellen. Bei Immobilien ist dies die Umschreibung im Grundbuch.
Rechtsprechung macht hiervon Ausnahmen
Nur die Umschreibung des Eigentums ist nicht ausreichend. Der geschenkte Gegenstand muss auch tatsächlich aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Eine solche Ausgliederung aus dem Vermögen liegt dann nicht vor, wenn sich der Erblasser z.B. ein Nießbrauchsrecht oder umfassendes Wohnrecht an der Immobilie vorbehält. Auch ein Rückforderungsrecht kann den Fristenlauf hemmen, weil keine endgültige Ausgliederung des verschenkten Gegenstandes aus dem Vermögen des Erblassers vorliegt.
Der Fall
In dem durch das OLG Zweibrücken (Urteil vom 01.09.2020 - 5 U 50/19 -) entschiedenen Fall, hatte sich der Erblasser ein Wohn- und Nutzungsrecht nur an der Wohnung im Erdgeschoss der Immobilie vorbehalten. Die Wohnung im Obergeschoss stand dem Beschenkten zur freien Verfügung.
Der Erblasser hatte sich zudem ein Rückforderungsrecht vorbehalten, welches jedoch ein bestimmtes Verhalten des Beschenkten voraussetzte. Der alleinige Wille des Erblassers zur Ausübung des Rückforderungsrechts sollte nicht ausreichen.
OLG Zweibrücken: Zehnjahresfrist bereits abgelaufen
Das OLG Zweibrücken entschied, dass die Zehnjahresfrist mit der Grundbuchumschreibung zu laufen begonnen hat und die vor 12 Jahren übertragen Immobilie somit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs keine Berücksichtigung mehr findet.
Der Erblasser hatte sich kein umfassendes Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten. Bezieht sich das Wohn- und Nutzungsrecht auf mehr als 50 % der Immobilie, so dürfte von einer Hemmung und bei weniger als 50 % der Immobilie von dem Beginn der Frist auszugehen sein. Da sich der Erblasser das Wohn- und Nutzungsrecht nur an der unteren Wohnung vorbehalten hatte, reicht dies dem Gericht nicht aus, um eine Hemmung des Fristenlaufs anzunehmen.
Auch das vorbehaltene Rückforderungsrecht reichte dem Gericht nicht aus, da dies nicht nach dem freien Willen des Erblassers ausgeübt werden konnte.
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken steht in Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 29.06.2016. In dieser Leitsatz Entscheidung aus dem Jahr 2016 hatte der BGH folgendes festgestellt:
„Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395).“ (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15 -, Leitsatz)
Vorbehaltende Nutzungsmöglichkeit des Erblassers maßgebend
Auch in dem Fall des BGH aus dem Jahre 2016 hatte sich der Erblasser ein Wohnrecht nur an dem Erdgeschoss und nicht zugleich auch an dem Mittel- und Dachgeschoss vorbehalten. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls. Es ist in jedem Einzelfall danach zu fragen, inwieweit der Erblasser die Nutzungsmöglichkeit der Immobilie aufgibt.
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