In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien folgenden (wirksamen) befristeten Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit vereinbart:
„Das Mietverhältnis beginnt am 01.05. und läuft fest bis zum 30.04. Innerhalb dieser Festlaufzeit kann das Mietverhältnis von keiner Vertragspartei gekündigt werden. Ab dem 01.05.2015 läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden.“
Mieter erklärt fristgerechte Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf des Kündigungsausschluss
Sodann wechselte der Mieter den Arbeitgeber und nahm eine neue Stelle weit weg von seiner bisherigen Wohnung an. Er erklärte dem Vermieter mit Blick auf die geänderten Lebensumstände die „fristgerechte Kündigung“ des Mietvertrages vor Ablauf des Kündigungsausschluss.
Vermieter erklärt sich mit Suche nach Nachmieter unter bestimmten Voraussetzungen einverstanden
Die Vermieter akzeptierte die vorzeitige Kündigung nicht, erklärte sich aber bereit, den Mieter bei Stellung eines geeigneten Nachmieters aus dem Mietvertrag zu entlassen. Der Nachmieter müsse allerdings – ebenso wie die Beklagten vor Vertragsschluss – eine kurze schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft sowie eine Bescheinigung vorlegen, dass er den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben werde.
Der Vermieter machte die Durchführung von Besichtigungsterminen von der Durchführung einer Vorauswahl möglicher Nachmieter abhängig und wollte die vorstehenden Unterlagen haben. Außerdem weigerte er sich die Werbung eines Maklerbüros auf seinem Grundstück für die Vermakelung der Mietwohnung zu akzeptieren.
Vermieter verlangt Mietzinszahlung bis zum Ende des Mietverhältnisses
Dem Mieter gelang es (deshalb) nicht einen Nachmieter zu finden. Der Vermieter beansprucht die Mietzinszahlung bis zum Ende des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung des Kündigungsausschluss.
BGH gibt Vermieter Recht
Zu Recht, wie der BGH erkannte. Weder liege ein Verstoß gegen Treu- und Glauben, noch habe der Vermieter die Stellung eines Nachmieters vereitelt.