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Arbeitsrecht | 31.07.2020

Corona-Pandemie

Pflicht zum Präsenz­unterricht für Lehrer trotz Corona-Pandemie?

Präsenz­unterricht auch für ältere Lehrkräfte während der Corona-Pandemie zumutbar

Besteht auch für ältere Lehrkräfte (mit im Zweifel erhöhtem Risiko, an COVID19 zu erkranken) während der Corona-Pandemie die Verpflichtung zur Erteilung von Präsenz­unterricht? Über diese Frage hatte das Arbeits­gericht Mainz in einem Eil­verfahren eines Lehrers zu entscheiden.

Das Arbeits­gericht Mainz hat in seinem Beschluss fest­gestellt, dass der Antragsteller, ein 62-jähriger Berufsschul­lehrer, trotz seines Alters zum Präsenz­unterricht an einer Berufs­schule im Rahmen des von dem Lehrer zu erteilenden Förder­unterrichts auch während der Corona-Pandemie verpflichtet werden kann (Quelle: Presse­mitteilung des ArbG Mainz vom 10.6.2020 zum Verfahren 4 Ga 10/20).

Berufsschullehrer sah sich beim Unterrichten unzumutbaren „gesundheitlichen Risiken“ ausgesetzt

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, sich damit unzumutbaren gesundheitlichen Risiken auszusetzen, obwohl ein Interesse an solchem Präsenz­unterricht nicht ersichtlich sei (a. a. O.).

Einsatz von Lehrkräften nicht Aufgabe des Gerichts

In seinem Beschluss hat das Arbeits­gericht ausgeführt, dass die Schulen einen Ermessens­spielraum hätten, wie sie den Gefahren der Corona-Pandemie begegnen wollen, und es nicht Aufgabe der Gerichte ist, vorab zu entscheiden, welcher Lehrer wie eingesetzt werden könne (a. a. O.).

ArbG: Förderunterricht für einzelne Schüler ist zumutbar

Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass der Antragsteller Einzel­unterricht in einem 25qm großen Raum erteilen sollte, wo nach Einschätzung des Gerichts hinreichend Abstand gewahrt werden könne (a. a. O.). Die Auffassung des Lehrers, es bestehe kein Interesse an seinem Präsenz­unterricht, konnte das Arbeits­gericht zudem nicht nach­vollziehen. Schließlich erteile dieser benachteiligten Schülern Förder­unterricht, die typischer­weise nicht aus Akademiker­haushalten stammten, wo sie problemlos Internet­zugang und Unterstützung durch ihre Eltern hätten (a. a. O.).

Rechtliche Bewertung

Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage­stellung arbeits­rechtlich (und auch beamten­rechtlich) u.a. auf das jeweilige Risiko des Arbeit­nehmers und insofern immer auch auf die entsprechenden Schutz­vor­kehrungen und -konzepte des Arbeit­gebers an.

Die Antwort/Ent­scheidung des Arbeits­gerichts liegt auf einer Linie z.B. mit aktueller Rechtsprechung des Ober­verwaltungs­gerichts Magdeburg. Dieses hat in einem Eil­verfahren eines Grundschul­lehrers bezüglich der 6. Corona-Eindämmungs­verordnung für Sachsen Anhalt über die dort geregelte Abweichung vom Mindest­abstand in Schulen entschieden, dass dies nicht die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Lehrer und Schüler verletze (Quelle: Presse­mitteilung des OVG Magdeburg Nr. 14/2020 vom 15.06.2020 zum Beschluss vom 15.6.2020 - 3 R 111/20 -).

Die staatliche Schutz­pflicht sei durch das Recht der Kinder auf Bildung und den Schutz von Familien beschränkt (a. a. O.).

Die fort­dauernde Beschulung und Betreuung zu Hause hindere die Eltern daran, ihrer Erwerbs­tätigkeit nachzugehen (a. a. O.). Ein Gesundheits­schutz für Lehrkräfte und Schüler, der die Infektions­gefahr vollständig ausschließe, sei nicht zu verlangen (a. a. O.).

Die Landes­regierung habe bei der Ent­scheidung zur Umsetzung der wieder erfolgenden Regel­beschulung mit ihrem Maßnahme­bündel (Nach­verfolgbarkeit der Infektions­ketten durch Unterricht im festen Klassen­verband, Hygiene­hinweise, ausreichende Lüftung, Befreiung vom Präsenz­unterricht, Reinigungs­verhalten nach Hygiene- und Reinigungs­plänen) den Ver­hältnis­mäßigk­eits­grundsatz eingehalten. Der Verordnungs­geber habe mit seiner Ent­scheidung, Schulen teilweise vom sonstigen Schutz­konzept der 6. Corona-Eindämmungs­verordnung für Sachsen-Anhalt auszunehmen, willkürfrei entschieden und nicht den Gleich­behandlungs­grundsatz verletzt, da die Ungleich­behandlung im Vergleich zu anderen Lebens­bereichen gerechtfertigt sei (a. a. O.).

Im Gegensatz dazu hatte beispiels­weise aber noch das Oberverwaltungs­gericht Münster mit einem Beschluss vom 12.6.2020 entschieden, dass die hier bis 14.6.2020 geltenden Vorgaben der dortigen Corona­betreuungs­verordnung voraussichtlich noch verhältnismäßig seien (Presse­mitteilung des OVG Münster vom 12.6.2020, Az.: 13 B 779/20.NE).

Das OVG Münster hatte den Eilantrag der Eltern (von vier Kindern im Alter von 8-15 Jahren, von denen zwei die Primarstufe und zwei ein Gymnasium besuchen) gerichtet auf sofortige Wieder­aufnahme des Präsenz­unterrichts an den Grund- und weiter­führenden Schulen abgelehnt (a. a. O).

Die ab 15.6.2020 geltenden Neufassung der dortigen Verordnung, nach der nur noch gewähr­leistet sein müsse, dass durch Bildung fester Lerngruppen ein näherer Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personen­kreis reduziert werde und Mindest­abstände im Unterricht nicht mehr einzuhalten seien, war nicht Gegenstand der rechtlichen Bewertung (a. a. O.).

Diesbezüglich hat das Gericht aber auch bereits darauf hingewiesen, dass die Vorgaben der Neufassung einer Ausweitung des Präsenz­unterrichts insoweit aus Rechts­gründen -unabhängig von der Schulform (auch in der Sekundar­stufe I) - bei ent­sprechender schul­organisatorischer Ausgestaltung nicht mehr entgegen­stehen dürften (a. a. O.).

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