Zur Vertragsfreiheit beim Pferdekauf
Beim Verkauf eines Pferdes vom Unternehmer, z. B. Züchter oder Händler, an einen Verbraucher, also den „privaten“ Erwerber, ist die Vertragsfreiheit weitestgehend aufgehoben. Von den gesetzlichen Vorschriften darf zum Nachteil des Verbrauchers nur abgewichen werden, soweit es sich um die Verjährungsfrist handelt. Die kann, jedenfalls nach dem Gesetz (§ 476 II BGB), von der gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Schadensersatzpflicht des Verkäufers zu begrenzen.
Beim Nicht-Verbrauchsgüterkauf, also Pferdeverkauf vom Unternehmer an Unternehmer, von Verbraucher an Unternehmer oder vom Verbraucher an Verbraucher, herrscht nahezu uneingeschränkte Vertragsfreiheit. Die bedeutet, dass die Haftung auch vollständig ausgeschlossen werden kann.
Vertragsklauseln beim Kauf eines Pferdes
Nahezu alle Vertragsformulare sehen Vertragsklauseln vor, die den Interessen des Verkäufers dienen. Zwar sind nicht alle wirksam, grundsätzlich zulässig wäre aber der Verkauf eines Pferdes unter dem Ausschluss jeglicher Mängelhaftung außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs.
Oft finden sich Vertragsklauseln, wonach hinsichtlich der Gesundheit des Pferdes die Haftung begrenzt wird auf den Umfang der durchgeführten tierärztlichen Ankaufsuntersuchung. Dann sind solche „Mängel“ rechtlich nicht relevant, die außerhalb des Untersuchungsauftrages hätten festgestellt werden können.
Formulierung in Vertragsklauseln nicht immer eindeutig
Manchmal sind Vertragsklauseln nicht eindeutig, sodass sie ausgelegt werden müssen. Das gilt beispielsweise für die nachfolgende Formulierung, die sich in einem nicht selten verwendeten Vertragsformular findet:
„Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und zur Probe geritten. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung für sichtbare und insbesondere auch für versteckte Mängel“.
Der erste Satz bedeutet bereits einen Haftungsausschluss für solche Mängel, die man im Rahmen der Besichtigung und der reiterlichen Erprobung ohne Zuziehung einer sachverständigen Person feststellen kann. Der zweite Satz wird teilweise so interpretiert, dass es lediglich eine Bekräftigung des ersten ist, dass er sich also nur auf die sichtbaren Mängel erstreckt. Anders legte das Oberlandesgericht Stuttgart die Klausel aus. Es war wie in erster Instanz das Landgericht Heilbronn der Auffassung, dass „insoweit“ zu verstehen ist als „aus diesem Grunde“. Das bedeutet: Weil der Käufer Gelegenheit hatte, dass Pferd zu besichtigen, reiterlich zu erproben und auch tierärztlich zu untersuchen, soll die Haftung insgesamt ausgeschlossen sein, also auch für verdeckte Mängel.
In dem konkreten Fall ging es um eine Ataxie. Die mit der Sache befassten Gerichte waren übereinstimmend der Ansicht, dass im Rahmen des privaten Verkaufs der Haftungsausschluss wirksam war, der Käufer also allenfalls dann Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg hätte geltend machen können, wenn die Erkrankung arglistig verschwiegen worden wäre.
Vorsicht bei Vertragsformularen für den Pferdekauf
Der Käufer, der Wert darauf legt, bei Mängeln den Verkäufer in Anspruch nehmen zu wollen, wird gut daran tun, den Inhalt eines ihm vom Verkäufer präsentierten Vertragsformulars zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Haftungsausschlussklauseln.