Was ist passiert?
Eine Arbeitnehmerin wurde vom Arbeitgeber zu einem Mitarbeitergespräch in sein Büro gerufen, da sie verspätet zur Arbeit kam. Angeordnet war der Beginn um 08:00 Uhr, erschienen ist die Arbeitnehmerin um 9:30 Uhr. Die Arbeitnehmerin arbeitete im Rahmen der Wiedereingliederung nach langer Krankheit ohnehin bereits verkürzt, sodass die betrieblich mögliche Gleitzeitregelung für sie ausschied. Während des Gesprächs mit dem Arbeitgeber, wurde unter anderem auch das Scheitern der Wiedereingliederung angesprochen und der Abbruch dieser Maßnahme thematisiert.
Gespräch ohne Erlaubnis aufgezeichnet
Das Gespräch wurde sodann für ca. 45 Minuten unterbrochen. Den folgenden zweiten Teil des Gesprächs nahm die Arbeitnehmerin dann mit ihrem Smartphone auf, ohne ihren Arbeitgeber hierüber zu informieren oder um Erlaubnis zu fragen. Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin dann im weiteren Verlauf, ohne Kenntnis der heimlichen Aufzeichnung des Mitarbeitergesprächs. Gegen die Kündigung klagte die Arbeitnehmerin und wollte mit den Aufzeichnungen und einem Wortprotokoll die Unwirksamkeit der Kündigung belegen.
Der Arbeitgeber kündigte hieraufhin der Arbeitnehmerin erneut und erstattete Strafanzeige (Verstoß gegen § 201 StGB - Recht am gesprochenen Wort)
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ. 7 Sa 220/15) ließ die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der Arbeitnehmerin außen vor. Denn die Wirksamkeit der zweiten Kündigung war aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzung ohnehin gegeben. Dem Arbeitgeber war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass die heimliche Aufzeichnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. Auch wenn die Arbeitnehmerin sehr kurzfristig zum Mitarbeitergespräch gerufen wurde, hätte sie andere Reaktionsmöglichkeiten als die heimliche Aufzeichnung des Gesprächs gehabt. Sie hätte zum Beispiel die Hinzuziehung eines anderen Mitarbeiters verlangen können, sich schriftliche Notizen machen können oder schlichtweg den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen können! Ihr hätten gleichermaßen auch die Ablehnung des Termins oder eine Verlegung offen gestanden.
Die heimliche Aufzeichnung und das darauf gestützte Wortprotokoll haben das Vertrauensverhältnis derart zerstört, dass die zweite Kündigung rechtmäßig erfolgte!
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!