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Arbeitsrecht | 28.07.2016

Aufzeichnung eines Personal­gespräches

Personal­gespräche - Dürfen Arbeit­nehmer mit ihrem Smartphone das Gespräch aufnehmen?

Heimliche Aufzeichnungen von Personal­gesprächen kann zu rechtlichen Konsequenzen führen

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2016, Az. 7 Sa 220/15)

Ordert der Arbeitgeber seinen Arbeit­nehmer zu einem Personal­gespräch in sein Büro herrscht oft Unsicherheit und Angst was auf einen zu kommt! Um für den Fall der Fälle alles beweis­sicher belegen zu können, kommt manch ein Arbeit­nehmer auf die Idee, das Gespräch einfach aufzuzeichnen. Das kann jedoch schnell zu rechtlichen Konsequenzen führen - straf­rechtlich und arbeits­rechtlich!

Was ist passiert?

Eine Arbeit­nehmerin wurde vom Arbeitgeber zu einem Mitarbeiter­gespräch in sein Büro gerufen, da sie verspätet zur Arbeit kam. Angeordnet war der Beginn um 08:00 Uhr, erschienen ist die Arbeit­nehmerin um 9:30 Uhr. Die Arbeit­nehmerin arbeitete im Rahmen der Wieder­eingliederung nach langer Krankheit ohnehin bereits verkürzt, sodass die betrieblich mögliche Gleitzeit­regelung für sie ausschied. Während des Gesprächs mit dem Arbeitgeber, wurde unter anderem auch das Scheitern der Wieder­eingliederung angesprochen und der Abbruch dieser Maßnahme thematisiert.

Gespräch ohne Erlaubnis aufgezeichnet

Das Gespräch wurde sodann für ca. 45 Minuten unter­brochen. Den folgenden zweiten Teil des Gesprächs nahm die Arbeit­nehmerin dann mit ihrem Smartphone auf, ohne ihren Arbeitgeber hierüber zu informieren oder um Erlaubnis zu fragen. Der Arbeitgeber kündigte der Arbeit­nehmerin dann im weiteren Verlauf, ohne Kenntnis der heimlichen Aufzeichnung des Mitarbeiter­gesprächs. Gegen die Kündigung klagte die Arbeit­nehmerin und wollte mit den Aufzeichnungen und einem Wort­protokoll die Unwirksamkeit der Kündigung belegen.

Der Arbeitgeber kündigte hieraufhin der Arbeit­nehmerin erneut und erstattete Straf­anzeige (Verstoß gegen § 201 StGB - Recht am gesprochenen Wort)

Die Entscheidung

Das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz (AZ. 7 Sa 220/15) ließ die straf­rechtliche Bewertung des Verhaltens der Arbeit­nehmerin außen vor. Denn die Wirksamkeit der zweiten Kündigung war aufgrund der schwerwiegenden Pflicht­verletzung ohnehin gegeben. Dem Arbeitgeber war die Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses unzumutbar. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass die heimliche Aufzeichnung unter keinem rechtlichen Gesichts­punkt gerechtfertigt sei. Auch wenn die Arbeit­nehmerin sehr kurzfristig zum Mitarbeiter­gespräch gerufen wurde, hätte sie andere Reaktions­möglichkeiten als die heimliche Aufzeichnung des Gesprächs gehabt. Sie hätte zum Beispiel die Hin­zuziehung eines anderen Mitarbeiters verlangen können, sich schrift­liche Notizen machen können oder schlichtweg den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen können! Ihr hätten gleichermaßen auch die Ablehnung des Termins oder eine Verlegung offen gestanden.

Die heimliche Aufzeichnung und das darauf gestützte Wort­protokoll haben das Vertrauens­verhältnis derart zerstört, dass die zweite Kündigung rechtmäßig erfolgte!

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!

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