Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Polizistin in der Innenstadt von Ludwigshafen fest, dass ein Pkw regelwidrig auf dem Gehweg abgestellt worden war. Die eifrige Frau verständigte 10 Minuten später einen Abschleppdienst, welcher kurz danach mit dem Abschleppvorgang begann. Nun kam auch der Halter des Pkw hinzu, weshalb der Vorgang abgebrochen wurde.
Stadt verlangt Kosten für angebrochenen Abschleppvorgang
Der abgebrochene Abschleppversuch kostete den Mann 174 Euro. Da er dies nicht einsah, klagte er gegen die Stadt. Er bestritt, dass die Polizistin den Abschleppdienst beauftragte und gab an, keine Fußgänger behindert zu haben. Allerdings ohne Erfolg!
Parken auf Gehwegen stellt Ordnungswidrigkeit dar
Das Gericht hatte nach der Verhandlung keine Zweifel, dass die Polizistin die Abschleppfirma beauftragte, so dass die geforderten Kosten entstanden sind. Zudem ist nach der StVO das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten, es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Für ein sofortiges Abschleppen ist es ausreichend, dass das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug grundsätzlich geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zu beeinflussen.
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