Wie sich im Laufe des Insolvenzverfahrens herausgestellt hatte, existierten rund eine Millionen Container nur auf dem Papier. Damit haben sich Auszahlungen an Anleger auf nicht existierende Container bezogen, sodass der Tatbestand der Schenkungsanfechtung erfüllt sein könnte. Der Insolvenzverwalter müsste solche Zahlungen zurückholen.
Auch Scheingewinne aus Schneeballsystem sind anfechtbar
Laut § 134 der Insolvenzordnung müssen Insolvenzverwalter in Deutschland sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ anfechten, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor der Insolvenz erfolgt sind. Damit soll verhindert werden, dass Geschäftsführer kurz vor der Pleite Angehörigen bzw. Geschäftspartnern auf Kosten der Firma Geschenke machen. Damit sind auch Scheingewinne, wie sie in Schneeballsystemen häufig an Anleger ausgeschüttet werden, anfechtbar.
Ob diese Regelung im Fall der zehntausenden P&R-Anleger Anwendung findet, ist bisher noch nicht eindeutig geklärt, da es keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt, ob der Insolvenzverwalter die Mietzahlungen und Rückkäufe von P&R anfechten muss oder nicht. Und genau das versucht er nun herauszufinden.
Bei Nichtzahlung droht Anfechtungsklage
Erste Anleger wurden, sozusagen „testweise“, zu Rückzahlungen innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Bei Nichtzahlung droht ihnen eine Anfechtungsklage. Dabei handele es sich jedoch durchweg um Anleger, die derzeit keine Forderung in den Insolvenzverfahren hätten, da ihre Anlage bereits vor der Insolvenz in voller Höhe ausgezahlt worden sei, so Jaffé. Die Rückforderungssummen lägen dabei zwischen 9.000 und 30.000 Euro. Darüber hinaus seien gezielt Anleger ausgesucht worden, die voraussichtlich in der Lage seien, eine entsprechende Klage führen zu können.
Aktuell ist für uns fraglich, ob es in diesen Fällen überhaupt zu einem höchstrichterlichen Urteil kommen kann.
Insolvenzverwalter hofft auf Eskalation über den Klageweg
Eigentlich geht es dem Insolvenzverwalter hierbei aber gar nicht ums Geld. Vielmehr hofft er auf eine Eskalation über den Klageweg. So empfiehlt er den Anlegern in dem Anschreiben, sich „zeitnah rechtlichen Rat“ einzuholen.
Er rechnet also nicht damit, dass die angeschriebenen Personen die Beträge zurückzahlen. Im Rahmen der Klärung etwaiger Anfechtungsansprüche werde eine abschließende Auswahl der Fälle erfolgen, in denen Klageverfahren geführt werden sollen.
Wer die Frist verstreichen lassen und die Klage abwarten will, sieht im schlimmsten Fall zusätzlichen Kosten in Form von Anwalts- und Gerichtskosten entgegen, falls keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. Doch wie sollen sich Betroffene am besten verhalten? zurückzahlen und später feststellen, dass der Insolvenzverwalter gar nicht hätte anfechten müssen?
Wir helfen Ihnen gerne!
In der Anwaltskanzlei Lenné sind wir mit den verschiedenen Szenarien bei Insolvenzverfahren bestens vertraut. Wer eine Rückzahlungsaufforderung erhalten hat, kann sich bei uns gerne einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch geben und von uns eingehend beraten lassen.