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Internetrecht, Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 22.06.2020

Schlechte Bewertungen

Online­bewertungen: Negative Bewertung erhalten?

Wie Sie sich dagegen schnell und erfolgreich wehren können

Schlechte Bewertungen können auf zahlreichen Bewertungs­portalen von jedermann einfach abgegeben werden.

Egal ob bei Google, Jameda, Kununu oder einem anderen Bewertungs­portal – beinahe jedes Unternehmen und jeder Dienst­leister kann im Internet bewertet werden. Negative Bewertungen können dabei nicht nur von den Personen, welche möglicher­weise tatsächlich eine schlechte Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht haben, abgegeben werden. Immer wieder bewerten beispiels­weise auch Konkurrenten ein anderes Unternehmen schlecht, um selber besser dazustehen.

Keine Prüfungspflicht des Bewertungsportals

Die Bewertungs­portale müssen vor der Veröffentlichung der Bewertungen grund­sätzlich nicht prüfen, ob diese zulässig sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn derjenige, der bewertet wurde, das Bewertungs­portal darauf hinweist, dass eine Bewertung ungerechtfertigt ist.

Das Bewertungs­portal kann sich dann nicht einfach darauf berufen, dass die Bewertung nicht gegen die eigenen Richtlinien verstößt und daher nicht entfernt muss. Vielmehr müssen die Betreiber des Portals prüfen, ob tatsächlich ein Kontakt des Bewerters mit dem bewerteten Unternehmen stattgefunden hat. Eine einfache Nachfrage bei der bewertenden Person ist dafür nicht ausreichend, vielmehr muss die Vorlage von entsprechenden Unterlagen, die einen Kontakt belegen, gefordert werden. Kann der Bewerter keine entsprechenden Nachweise erbringen oder reagiert er überhaupt nicht auf die Aufforderung zur Stellung­nahme, muss die Bewertung grund­sätzlich von dem Bewertungs­portal gelöscht werden.

Bewertungsportal zur Löschung der Bewertung auffordern

Sollten auch Sie eine negative Bewertung erhalten haben, welche ungerechtfertigt ist, müssen Sie diese nicht einfach hinnehmen. Auch eine langwierige und lästige Auseinander­setzung mit dem Bewerter selber ist in der Regel entbehrlich.

Eine Aufforderung an das Bewertungs­portal die Bewertung zu überprüfen und Nachweise dafür vorzulegen, dass der Bewerter tatsächlich Kontakt zu Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen hatte, führt grund­sätzlich schnell und ohne großen Aufwand zum gewünschten Ziel.

Entscheidend dabei ist, dass die Löschungs­anforderung an das Bewertungs­portal so gestellt wird, dass diesem direkt klar ist, dass ein Prüf­verfahren eingeleitet und die Bewertung nach Abschluss dieses Verfahrens im Zweifel gelöscht werden muss.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wir haben auf diese Weise bereits hunderte ungerechtfertigte Bewertungen löschen können und helfen gerne auch Ihnen dabei, schlechte Bewertungen auszuschalten.

Vereinbaren Sie dazu einfach ein kostenloses Beratungs­gespräch mit uns. Alternativ können Sie uns über www.bewertung-weg.de auch direkt mit der Prüfung der Erfolgs­aussichten in Ihrem Fall beauftragen.

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