Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 - bestätigt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht gegen das Grundgesetz verstößt und auch nicht europarechtswidrig ist.
Eine wichtige Entscheidung für Verbraucher
Durch illegale Online-Glücksspiele werden täglich Tausende von Verbraucher geschädigt. Die Anbieter richten ihr Angebot gezielt auf den deutschen Markt und missachten das Verbot öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln.
Wer durch unzulässige Casinoangebote geschädigt wurde, kann seine Einzahlungen von dem Casino zurückverlangen (abzüglich eventuell erfolgter Auszahlungen).
Die Anbieter besitzen in der Regel eine Lizenz aus Malta oder Gibraltar und behaupten, das in Deutschland geltende Internetverbot verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union und sei daher nichtig.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat zutreffend ausgeführt, dass das in Deutschland geltende Internetverbot weder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verstößt. Das in Deutschland geltende Internetverbot verstößt zudem nicht gegen Europarecht, wie auch bereits mehrfach höchstrichterlich festgestellt ist.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt:
Soweit daran festgehalten wird, dass das Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) mit Europarecht unvereinbar sei, ist der Zulassungsbegründung nichts zu entnehmen, was die Richtigkeit der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O., juris Rn. 28 ff.) in Frage stellen könnte. Nach diesem Urteil, dem sich auch der Senat anschließt, steht das Internetverbot mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - (BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 […], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 […], Markus Stoß - und - C-46/08 […], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 […], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 entschieden haben (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteile vom 28. Februar 2019 - 11 LB 497/18 - juris Rn. 44 ff. [betr. Online-Pokerspiele] sowie - 11 LC 242/16 - juris Rn. 53 ff. [betr. Online-Casinospiele] jeweils m.w.N.).
(OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 1 N 46.18 - Rn. 24 ff., Hervorhebung durch uns)
Das OVG Berlin-Brandenburg schließt sich damit nicht nur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union an, sondern auch den jüngst ergangenen Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte.
Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg steht in Einklang mit der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte
- OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 - 13 B 1696/19 -,
- OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 2019 - 11 LC 242/16 -, juris, Rn. 52 ff.,
- OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, juris, Rn. 16,
- OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 3 L 79/16 -, juris, Rn. 51 f.,
- VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 6 S 2759/18 -.
Verbraucher können ihre Einsätze zurückverlangen
Da das in Deutschland geltende Internetverbot nicht unionsrechtswidrig und somit für die Casinos zu beachten ist, verstoßen abgeschlossene Spielverträge gegen dieses Verbot.
Verträge die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen sind nichtig. Das auf Grundlage eines nichtigen Vertrages Geleistete kann zurückverlangt werden.
Zudem kann der Verbraucher Schadensersatz verlangen, denn wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den derjenige aus diesem Verstoß erleidet. Die Casinos verstoßen gegen das Internetverbot und sind daher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens (Einzahlungen abzüglich Auszahlungen) verpflichtet.
So sollten geschädigte Verbraucher vorgehen
Zunächst sollten geschädigte Verbraucher Beweismittel sichern. Dies bedeutet in erster Linie Screenshots von den eigenen Zahlungsverläufen im Casino zu fertigen. Gleiches gilt für die Spielverläufe.
Die Screenshots von den Zahlungsverläufen können dann in einem gerichtlichen Verfahren als „Kontoauszug“ über die Ein- und Auszahlung bei dem Casino verwendet werden. Zudem sollte der Spieler anhand dieses „Kontoauszuges“ sicher seinen eigenen Schaden bestimmen können.
Erst in einem zweiten Schritt empfiehlt es sich, die Daten über getätigte Ein- und Auszahlungen bei den Casinos direkt anzufordern.
Mit den Daten über die erfolgten Zahlungen und dem ermittelten Schaden, sollte der Verbraucher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Vereinbaren Sie einfach einen kostenlosen Telefontermin mit uns:
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Wir beraten Sie gerne zu Ihren Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Casinobetreiber.