Dies geschah dadurch, dass sie ein Fahrzeug herstellte und in den Verkehr brachte, ohne im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens auf die illegale Software hinzuweisen. Dabei ist egal, ob Geschädigte das Fahrzeug als Neu- oder als Gebrauchtwagen erworben haben.
Schädigung auch beim Kauf vom Gebrauchtwagen
VW ging nämlich davon aus, dass die illegalen Fahrzeuge sowohl als Neu- als auch später als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiter veräußert werden.
Wegen der illegalen Software drohte der Klägerin in Betriebsuntersagung oder Beschränkung.
Wann ein Schaden entsteht, ist klar und eindeutig definiert-nämlich beim Abschluss eines Kaufvertrags und nicht zu einem späteren Zeitpunkt!
Schaden ist nicht durch Update zu heilen
Die Erwartungen der Klägerin in die Brauchbarkeit des Fahrzeugs sind nicht erfüllt worden. Ein bereits bei Vertragsabschluss eingetretener Schaden ist im Übrigen nicht durch ein späteres Update zu heilen.
Selbiges ist bezüglich seiner Folgen höchst umstritten - es ist nicht sicher, dass das Update genügt, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und gleichzeitig keinerlei Einfluss auf die Fahreigenschaften nimmt (gemeint sind hier z.B. Funktionsfähigkeit, Dauerhaltbarkeit und Wartungsbedarf).
Auch war die Klägerin gezwungen, das Update aufzuspielen, da das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Kraftfahrt Bundesamtes betroffen war.
VW hat sich auch das „Wissen und Wollen seiner berufenen Vertreter“ zurechnen zu lassen. Der Konzern hätte Beweis dafür antreten müssen, dass diese keine Kenntnis Hatten - seiner diesbezüglichen “sekundären Darlegungslast“ hat er nicht aber genügt.
Nachdem das Vorbringen der Klägerin weder ausreichend bestritten wurde, noch VW der vorgenannten Verpflichtung nachkam, gilt der Vortrag der Klägerin, dass ein Repräsentant des Konzerns den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte unseren Vortrag als zugestanden.
OLG berücksichtigt Nutzungsentschädigung
Im Rahmen der Rückabwicklung muss die Klägerin jedoch Nutzungsvorteile vergüten. Der Senat geht hierbei von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in Höhe von 300.000 km aus.
Revision zum BGH zugelassen
Der von unserer Kanzlei unter Berufung auf mehrere bereits ergangene landgerichtliche Urteile, wo nach im vorliegenden Fall keine Nutzungsentschädigung zu zahlen sei, folgte der Senat leider nicht, ließ jedoch für beide Seiten die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Die Anwälte von VW kündigten und bereits an, dass dieser Fall dem BGH vorgelegt werde – unsererseits wird Gleiches geschehen, um auch die Frage, ob Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss oder nicht, ein für alle Mal zu klären.