Was ist passiert?
Ein Unternehmer war auf der Verkaufsplattform eBay aktiv tätig und schloss hierbei auch online-Kaufverträge mit Verbrauchern ab. Auf seiner Verkaufsseite hatte der Unternehmer weder auf die OS-Streitbeilegungsplattform hingewiesen noch einen entsprechenden Link bereitgestellt. Ein Wettbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Unternehmer kostenpflichtig ab. Der Unternehmer gab die geforderte strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung nicht ab, sodass Klage erhoben wurde.
Die Entscheidung
Das OLG München (Az. 29 U 2498/16) gab dem Wettbewerber recht. Der Unternehmer müsse im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten nicht nur einen Hinweis aufnehmen. Vielmehr müsse dieser auch unmittelbar verlinkt werden.
Gemäß der einschlägigen EU-Verordnung (Art. 14 VO 524/2013), müssen in der EU niedergelassene Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern aus der EU schließen, auf der jeweiligen Webseite einen verlinkten Hinweis auf die OS-Streitbeilegungsplattform vorhalten.
Verstöße stellen eine wettbewerbsrechtlich relevante Verletzung u.a. von § 3a UWG sowie von § 5a UWG dar und können in Folge dessen kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Pflicht gemäß Art. 14 VO 524/2013 diene nicht nur zur reinen Informationsmitteilung über die Internetadresse der OS-Plattform. Vielmehr müsse ein aktiver Link bereitgestellt werden.
Da weder Hinweis noch Link zur OS-Plattform bereitgestellt wurden, lag ein Verstoß vor. Diesen Verstoß sah das OLG München, anders als die Vorinstanz, auch als wettbewerbsrechtlich relevant an. Das Landgericht hatte den fehlenden Hinweis und die fehlende Verlinkung als unerheblich angesehen, da es in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gebe, auf die hingewiesen werden könne.
Das OLG München sieht dies anders. Die Hinweispflicht diene dem Zweck, die OS-Plattform in weitem Umfang bei den Verbrauchern bekannt zu machen. Um dies zu erreichen, müssen tatsächlich noch keine Streitbeilegungsstellen existieren. Es gehen demnach vorerst primär nur um die Verbreitung der Informationen. Daraus folge auch, die für einen Wettbewerbsverstoß erforderliche Spürbarkeit der Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Werde die OS-Plattform nicht hinreicht bekannt gemacht, könne die Funktion der OS-Plattform nicht erfüllt werden, was wiederum für Verbraucher nachteilig sein kann.
Schlussendlich sei auch die Regelung gemäß Art. 18 VO 524/2013 zu beachten, wonach die Sanktionen bei Verstößen wirksam sein müssen.
Fazit
Unternehmen, die online mit Verbrauchern Kauf- und/ oder Dienstleistungsverträge abschließen, sollten im Hinblick auf die bestehenden Hinweispflichten genau darauf achten, ob und wie sie diese Pflichten erfüllen. Der Hinweis muss gut erkennbar und leicht wahrzunehmen sein und auch einen aktiven Link beinhalten. Empfehlenswert ist ein Hinweis im Impressum sowie in den AGB. Gleiches gilt für die Verkaufsplattformen wie etwa eBay und Amazon.
Achtung: Ab Februar 2017 kommen weitere Informationspflichten auf Unternehmen im Zusammenhang mit der Streitbeilegung zu.