Der Entscheidung lag ein Verfahren vor dem Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde (im vorliegenden Fall war die Ampel bereits mindestens 6 Sekunden auf rot). Die Aufnahme hatte ein unbeteiligter Dritter ohne konkreten Anlass gefertigt. Das Amtsgericht hatte zuvor schon die Verwertung zugelassen und ein Bußgeld von 200,- Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das OLG Stuttgart sah das genauso.
Eingriff in die Privat- oder gar Intimsphäre liegt nicht vor
Nach seiner Ansicht sei es zudem irrelevant, ob ein Verstoß gegen § 6b BDSG vorliege, da sich daraus nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot ergebe. Insbesondere liege kein Eingriff in die Privat- oder gar Intimsphäre vor, wenn ledig Vorgänge im Straßenverkehr gefilmt würden und der Fahrer nur mittelbar anhand des Kennzeichens zu identifizieren sei.
Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot
Demgegenüber sei die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Verkehrssicherheit und das Gewicht im Einzelnen zu betrachten. Eine Orientierung dürfte hier der Bußgeldkatalog geben. So ist davon auszugehen, dass Dashcam-Aufzeichnungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in der Regel ein Fahrverbot nach sich ziehen, verwertet werden können, wohingegen Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verwarngeldbereich, ohne Punkt, nicht durch eine Dashcam-Aufzeichnung bewiesen werden können. Wie es sich im Punktebereich ohne Fahrverbot verhält dürfte vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen bisher nur bei Ordnungswidrigkeiten und nicht bei Straftaten
Da es sich hierbei um die Erste Entscheidung eines Gerichts zur Frage der Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt, ist noch offen, wie sich andere Gerichte äußern werden. Eine erste Tendenz zur teilweisen Verwertung ist damit gegeben und es ist davon auszugehen, dass sich auch andere Gerichte der Ansicht des OLG anschließen werden. Dennoch sollte nicht aus dem Blick verloren werden, dass es sich „nur“ um Ordnungswidrigkeiten und nicht um Straftaten handelt, bei denen das staatliche Verfolgungsinteresse höher ist.
Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.