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Schadensersatzrecht | 29.09.2020

Abgas­skandal

OLG Naumburg verurteilt Daimler zu Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Käufer hat Anspruch Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungs­ent­schädigung für gefahrene Kilometer

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Daimler ist im Abgas­skandal erstmals von einem Oberlandes­gericht verurteilt worden. Mit Urteil vom 18. September 2020 entschied das OLG Naumburg, dass Daimler dem Käufer eines Mercedes GLK 220 CDI 4Matic Schaden­ersatz leisten muss (Az.: 8 U 8/20). Grund ist eine unzulässige Abschalt­einrichtung, die in Form einer Kühlmittel-Soll­temperatur-Regelung in dem Fahrzeug zum Einsatz kommt.

Nachdem verschiedene Land­gerichte Daimler im Abgas­skandal bereits zu Schadens­ersatz verurteilt haben, hat Daimler nun auch eine Schlappe vor einem Oberlandes­gericht einstecken müssen. Das dürfte auch im Hinblick auf die verbraucher­freundliche Rechtsprechung in den vergangenen Wochen und Monaten der Durchbruch im Mercedes-Abgas­skandal sein“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Gebrauchtwagenkauf mit folgen

Der Kläger hatte einen Mercedes GLK 220 CDI 4Matic im Jahr 2014 als Gebraucht­wagen erworben. In dem Fahrzeug, Baujahr 2013, kommt der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 zum Einsatz.

Gekauftes Modell vom Rückruf betroffen

Im Juni 2019 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für das Modell aufgrund der Kühlmittel-Soll­temperatur-Regelung angeordnet. Diese sorgt dafür, dass die Kühl­temperatur künstlich niedrig gehalten wird und sich dadurch die Aufwärmung des Motoröls verzögert. Das hat zur Folge, dass der Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand im zulässigen Rahmen ist. Im realen Straßen­verkehr ist diese Funktion jedoch oft deaktiviert, so dass der Stickoxid-Ausstoß steigt und die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Das KBA wertet dies als unzulässige Abschalt­einrichtung.

Kläger forderte Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

Der Kläger machte daher Schadens­ersatz­ansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalt­einrichtungen geltend. Neben der Kühlmittel-Soll­temperatur-Regelung komme auch noch ein unzulässiges Thermo­fenster bei der Abgas­rückführung zum Einsatz.

OLG bejahrt Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

Im Berufungs­verfahren sprach das OLG Naumburg dem Kläger Schadens­ersatz nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Daimler habe potenzielle Käufer getäuscht, indem es ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalt­einrichtung in den Verkehr gebracht habe. Damit sei konkludent erklärt worden, dass das Fahrzeug über einer uneingeschränkten Betriebs­erlaubnis verfügt. Dies war aber nicht der Fall, da dem Fahrzeug die Betriebs­erlaubnis aufgrund der unzulässigen Abschalt­einrichtung hätte entzogen werden können, so das OLG.

Daimler ist der sog. sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen

Der Kläger habe hinreichend substanziiert vorgetragen, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalt­einrichtung in Form der Kühlmittel-Soll­temperatur-Regelung zum Einsatz komme. Daimler habe dies im Rahmen der sekundären Darlegungs­last nicht widerlegen können. Die Schreiben vom KBA habe der Autobauer entweder gar nicht oder zum größten Teil geschwärzt vorgelegt, kritisierte das Gericht. Daimler könne sich hier nicht auf den Schutz von Betriebs­geheimnissen berufen.

OLG: Fahrzeug ist mangelhaft

Unterm Strich werde erkannt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet und dann die Kühlmittel-Soll­temperatur-Regelung aktiviert, während sie im realen Straßen­verkehr häufig deaktiviert sei. Im Ergebnis seien die Erwerber eines Mercedes GLK 220 CDI genauso getäuscht worden wie die Käufer eines vom VW-Abgas­skandal betroffenen Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189, führte das OLG Naumburg aus.

Käufer muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen

Der Schaden liege schon im Abschluss eines ungewollten Kauf­vertrags und können auch nicht durch eine Software beseitigt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger daher die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­entschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Chancen auf Durchsetzung von Schadenersatz hat sich noch einmal deutlich erhöht

„Für Daimler ist das eine empfindliche Niederlage im Abgas­skandal. Die Chance, Schaden­ersatz­ansprüche durch­zusetzen, wird dadurch noch einmal deutlich erhöht. Das gilt umso mehr, nachdem auch die EuGH-General­anwältin Eleanor Sharpston Ende April klargemacht hat, dass sie Abschalt­einrichtungen grund­sätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem höheren Emissions­ausstoß im Straßen­verkehr führen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperations­partner der IG Diesel­skandal.

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