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Schadensersatzrecht | 13.04.2020

VW-Abgas­skandal

OLG Köln bejahrt Schadens­ersatz­anspruch gegen den VW-Konzern

Kläger erhalten neben Schadens­ersatz auch deliktische Zinsen

Die im Abgas­skandal spezialisierte Kanzlei Rogert & Ulbrich kann einen weiteren Erfolg verbuchen. Das OLG Köln bestätigte erneut die Rechts­auffassung der Kölner Anwälte.

In zwei Verfahren wurde nicht nur die VW-Konzern zur Rücknahme der vom Abgas­skandal betroffenen PKW und Rück­zahlung des Kaufpreises jeweils abzüglich einer Nutzungs­entschädigung für die gefahrenen Kilometer verurteilt - die Kläger erhalten beide zusätzlich noch sogenannte „deliktische Zinsen“ (OLG Köln Urteile vom 12.03.2020 und 25.03.2020, Az. 18 U 129/19 und 16 U 177/19).

Anspruch auf Schadensersatz und Zinsen

Im Fall eines im Jahr für 31.080 Euro neu gekauften Seat Alhambra erhält der Kläger für sein Fahrzeug noch 18.453,23 Euro für den Wagen und noch 5.448,08 Euro zusätzlich an Zinsen - insgesamt also knapp 23.900 Euro. Hätte er sich anstatt einer Einzelklage für die Teilnahme an der Muster­feststellungs­klage entschieden, hätte er lediglich 3.872,00 Euro bekommen und müsste den Wagen weiter­fahren.

Der Fahrer eines Golfs, den er im Jahr 2011 gebraucht gekauft hatte, erhält für das Auto noch 7.741,02 Euro und 2.776,96 Euro an Zinsen. Hier bekäme der Kläger im Rahmen des Vergleichs 8.462 Euro weniger - nämlich nur 2.055 Euro.

Einzelklagen immer noch lohnendswert

„Es lohnt sich also in jedem Fall über eine Einzelklage nachzudenken notfalls auch mit Unterstützung eines Prozess­kosten­finanzierers. Der Geschädigte bekommt direkt nach Einreichung der Klage den von VW akzeptierten Betrag als Vorschuss. Zusätzlich kann er im Rahmen einer Individual­klage die Rück­zahlung des Kaufpreises plus Zinsen - und eventuell noch mehr erstreiten“, so Rechtsanwalt Tobias Ulbrich von der Kanzlei Rogert & Ulbrich.

Gericht bestätigt in beiden Fällen eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Andere Gründe für den Einsatz der Software zur Motor­steuerung als eine Kosten­senkung und eine damit verbundene Gewinn­maximierung seien nicht erkennbar. Insbesondere erschließe es sich nicht, warum Volkswagen trotz des Risikos des Verlustes der Zulassung für den Motorentyp EA189 sowie straf­rechtlicher Verfolgung eine solche Software in ihren Motoren installiert haben sollte, ohne dass man sich hiervon einen besonderen Nutzen versprochen hätte. Im Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die Täuschung einer öffentlichen Stelle sowie der potenziellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, sei dieses Verhalten auch als besonders verwerflich anzusehen.

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