In zwei Verfahren wurde nicht nur die VW-Konzern zur Rücknahme der vom Abgasskandal betroffenen PKW und Rückzahlung des Kaufpreises jeweils abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verurteilt - die Kläger erhalten beide zusätzlich noch sogenannte „deliktische Zinsen“ (OLG Köln Urteile vom 12.03.2020 und 25.03.2020, Az. 18 U 129/19 und 16 U 177/19).
Anspruch auf Schadensersatz und Zinsen
Im Fall eines im Jahr für 31.080 Euro neu gekauften Seat Alhambra erhält der Kläger für sein Fahrzeug noch 18.453,23 Euro für den Wagen und noch 5.448,08 Euro zusätzlich an Zinsen - insgesamt also knapp 23.900 Euro. Hätte er sich anstatt einer Einzelklage für die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage entschieden, hätte er lediglich 3.872,00 Euro bekommen und müsste den Wagen weiterfahren.
Der Fahrer eines Golfs, den er im Jahr 2011 gebraucht gekauft hatte, erhält für das Auto noch 7.741,02 Euro und 2.776,96 Euro an Zinsen. Hier bekäme der Kläger im Rahmen des Vergleichs 8.462 Euro weniger - nämlich nur 2.055 Euro.
Einzelklagen immer noch lohnendswert
„Es lohnt sich also in jedem Fall über eine Einzelklage nachzudenken notfalls auch mit Unterstützung eines Prozesskostenfinanzierers. Der Geschädigte bekommt direkt nach Einreichung der Klage den von VW akzeptierten Betrag als Vorschuss. Zusätzlich kann er im Rahmen einer Individualklage die Rückzahlung des Kaufpreises plus Zinsen - und eventuell noch mehr erstreiten“, so Rechtsanwalt Tobias Ulbrich von der Kanzlei Rogert & Ulbrich.
Gericht bestätigt in beiden Fällen eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
Andere Gründe für den Einsatz der Software zur Motorsteuerung als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung seien nicht erkennbar. Insbesondere erschließe es sich nicht, warum Volkswagen trotz des Risikos des Verlustes der Zulassung für den Motorentyp EA189 sowie strafrechtlicher Verfolgung eine solche Software in ihren Motoren installiert haben sollte, ohne dass man sich hiervon einen besonderen Nutzen versprochen hätte. Im Hinblick auf das hierfür eingesetzte Mittel, nämlich die Täuschung einer öffentlichen Stelle sowie der potenziellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, sei dieses Verhalten auch als besonders verwerflich anzusehen.