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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 04.05.2018

Kredit­widerruf

OLG Koblenz verneint Verwirkung des Kredit­widerrufs nach vertrags­gemäßer Rück­führung des Darlehens

Widerruf bleibt auch nach vertrags­gemäßer Ablöse möglich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Mit Hinweis­beschluss vom 12.04.2018 (Az. 8 U 1015/17) hat das OLG Koblenz in einem von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte geführten Berufungs­verfahren angekündigt, die Berufung der Sparkasse Mainz gegen das Urteil des LG Mainz vom 08.09.2017, Az. 5 O 383/16 zurück­zuweisen.

Das Landgericht Mainz hatte die Sparkasse Mainz erst­instanzlich zu einer Zahlung von Nutzungs­ersatz in Höhe von 6.987,70 Euro und 12.889,17 Euro verurteilt. Die Kläger hatten zwei Darlehens­verträge vertrags­gemäß erfüllt und erst nach vollständiger Erfüllung und Ablöse der Darlehen nachträglich den Widerruf erklärt.

Widerruf weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt

Die Beklagte Sparkasse verteidigte sich insbesondere mit den Behauptungen, der Widerruf sei rechts­missbräuchlich und das Widerrufs­recht verwirkt und verjährt. Das OLG Koblenz wies diese Einwände zurück und fand insbesondere bezogen auf die behauptete Verwirkung klare Worte:

„Die Voraus­setzungen der Verwirkung liegen ebenfalls nicht vor. […] Die vertragsgemäße Rück­führung des Darlehens alleine erfüllt nicht die Voraus­setzungen des Umstands­moments.“

Zur Höhe des geschuldeten Nutzungs­ersatzes bestätigte der Senat die Berechnung der Kläger auf Basis eines Zinssatzes von 2,5%-Punkten über Basis­zinssatz.

Der Behauptung der Sparkasse, sie schulde als Nutzungs­ersatz nur die Herausgabe einer angeblich gezogenen Marge, erteilte der Senat eine deutliche Absage:

„Abzustellen ist nicht auf eine Gewinnmarge durch den Vergleich von mut­maßlichem Einstands­zins und ausgegebenem Vertrags­zins, sondern darauf, welche Nutzungen die Beklagte aus den Monatsraten gezogen hat bzw. nicht gezogen hat aber hätte ziehen können, sodass sie in diesem Fall Wertersatz nach § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB leisten muss. Die Beklagte muss zur Widerlegung der Nutzungs­ziehung bezüglich der monatlich ver­einnahmten Raten konkret darlegen, wie sie mit den einzelnen Raten verfahren ist.“

Was bedeutet der Beschluss für Darlehensnehmer?

Das OLG Koblenz bestätigt nach diesseitiger Auffassung klar die Rechtsprechung des BGH zur Verwirkung und stellt noch einmal klar, dass auch nach vertrags­gemäßer Ablöse eines Darlehens ein Widerruf wirksam möglich ist und das Widerrufs­recht jedenfalls nicht durch den Umstand der Ablöse verwirkt ist. Genau dies wird und wurde vielfach von Kredit­instituten gegenüber Kredit­nehmern behauptet, die den Widerruf erklärt haben.

Ebenfalls erfreulich für Darlehens­nehmer sind die Klarstellungen zum Nutzungs­ersatz, den die Bank nach Widerruf schuldet. Kredit­institute legen regelmäßig nicht offen, was mit den Raten­zahlungen der Darlehens­nehmer tatsächlich geschehen ist und verweisen für die gezogenen Nutzungen auf angeblich geringe Margen. Die Klarstellung, dass die Widerlegung der Nutzungs­ziehung so nicht gelingen kann, ist erfreulich und erleichtert die Durch­setzung des Nutzungs­ersatzes für den Darlehens­nehmer nach Widerruf.

Wir beraten Sie gerne und geben Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten

Die Kanzlei ARES Rechts­anwälte ist auf die Durch­setzung der Rechte von Bankkunden gegenüber Kredit­instituten oder Finanz­dienst­leistern spezialisiert. Wir vertreten Darlehens­nehmer bei der Durch­setzung von Wider­rufs­rechten deutschland­weit. Nehmen Sie unverbindlich zu uns Kontakt auf und schildern Sie und Ihren Fall.

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