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Ordnungswidrigkeitsrecht und Verkehrsrecht | 02.03.2016

Fahrverbot

OLG Hamm zur Frage: Wie sind mehrere Fahrverbote zu vollstrecken?

Zur Voll­streckung mehrerer Fahrverbote - parallel geltende Fahrverbote in Einzel­fällen sinnvoll

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Zu der Frage, ob mehrere gleich­zeitig rechtskräftige Fahrverbote parallel oder nacheinander zu voll­strecken sind hatte sich das OLG Hamm in einem Vorlage­beschluss zum BGH jüngst geäußert.

Sind mehrere Fahrverbote neben oder nacheinander zu vollstrecken?

Ursprünglich ging es um die Frage, ob bei mehreren gemeinsam abgeurteilten Ordnungs­widrigkeiten, die jeweils ein Fahrverbot begründen aber an verschiedenen Tagen begangen wurden, ein einheitliches Fahrverbot oder zwei Fahrverbote nebeneinander zu verhängen sind. Im Strafrecht gibt es in Fällen mehr­heitlicher Taten (die in keinem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen), die in einem Verfahren abgeurteilt werden, eine sogenannte Gesamt­strafe, bei der aus den Einzel­strafen eine Strafe gebildet wird, die immer unter der Summe der Einzel­strafen liegen muss. Für Bußgelder gilt nach dem Gesetz über Ordnungs­widrigkeiten (OWiG), dass diese bei Tatmehrheit addiert werden, so dass es hier keine Reduzierung gibt. Eine Regelung für Nebenfolgen, zu der auch das Fahrverbot zählt, gibt es hingegen nicht.

OLG Hamm: Regelung für Geldbußen ist auch für Fahrverbote anzuwenden

Das von der Gegen­ansicht herangezogene Argument, dass bei mehreren abgeurteilten Straftaten auch nur auf ein Fahrverbot erkannt werden darf und dies somit erst recht bei Ordnungs­widrigkeiten gelten muss, sei schon deshalb nicht stichhaltig, weil sich der Gesetzgeber gerade für eine unter­schiedliche Bewertung von Straftaten und Ordnungs­widrigkeiten entschieden habe und es bei letzteren gerade keine Ermäßigung gebe. Das OLG schließt aus der Regelung für Geldbußen, dass auch die Nebenfolgen (Fahrverbote) zu addieren und somit einzeln auszusprechen seien. Zudem wäre es dem Zufall überlassen, ob für verschiedene Ordnungs­widrigkeiten von der gleichen Behörde bzw. dem gleichen Gericht Geldbußen festgesetzt würden oder von unterschiedlichen mit der Konsequenz, dass im letzteren Fall ohnehin zwei Fahrverbote verhängt werden müssten. Das Argument, dass bei gleichzeitiger Aburteilung der Fahrverbote, diese ohnehin nebeneinander laufen und somit einem einheitlichen Fahrverbot gleich­stehen überzeuge nicht, da hier zum einen durch Rechts­mittel zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Rechtskraft entstehen könne oder auch eine Tat ganz wegfalle.

Soweit es darum geht, wie mehrere gleichzeitig in Rechtskraft erwachsende Fahrverbote zu bewerten sind, vertritt das OLG die Ansicht, dass sich aus dem Umkehr­schluss aus § 25 Abs. 2a StVG ergebe, dass Fahrverbote ohne viermonatigen Aufschub bei gleichzeitiger Rechtskraft nebeneinander laufen und nicht addiert werden. Die Regelung in § 25 Abs. 2a StVG ist nach der amtlichen Begründung gerade zu dem Zwecke eingeführt worden, um zu verhindern, dass die Frist dazu genutzt wird das Fahrverbot mit einem weiteren künftigen zusammen­zulegen und hierdurch einen Rabatt zu bekommen (vgl. BT-Drs 13/6914). In der Begründung kommt auch zum Ausdruck, dass das grundsätzliche Aneinander­reihen von mehreren Fahr­verboten nicht gewollt war, da die Denkzettel­funktion des Fahrverbots auch ohne Addition erreicht werde (vgl. BT-Drs 13/6914). Es soll nur nicht in der Disposition des Betroffenen stehen seine Fahrverbote zusammen­zulegen.

OLG Hamm hält Erteilung mehrerer Fahrverbote für notwendig

Es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu der Frage, ob bei tatmehrheitlich begangenen gemeinsam abgeurteilten Ordnungs­widrigkeiten nur ein Fahrverbot oder mehrere auszusprechen sind, äußern wird. Das OLG hat hier gewichtige Gründe vorgetragen, die für mehrere Fahrverbote sprechen. Dies würde es für Betroffene schwerer machen, das Fahrverbot weg zubekommen, da sie gegen alle Taten Rechts­mittel einlegen müssten. Zudem könnten Rechts­mittel, die nur gegen eine Tat eingelegt werden, dazu führen, dass das Urteil bzgl. der anderen Tat mit dem Fahrverbot rechts­kräftig und dieses Vollstreckt wird und bei Misserfolg des Rechts­mittels ein weiteres Fahrverbot vollstreckt würde, welches sonst mit dem anderen Fahrverbot zusammen vollstreckt und quasi konsumiert worden wäre.

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