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Bankrecht | 07.04.2017

Widerrufs­belehrung

OLG Frankfurt bewertet Widerrufs­belehrung der DKB als fehlerhaft

Sog. „frühestens“ Formulierung bereits mehrfach als unzureichend bewertet

In einem von uns geführten Verfahren gegen die Deutsche Kreditbank (DKB) wegen Rück­abwicklung eines Darlehens nach erfolgtem Widerruf, ist das OLG Frankfurt in einem Beschluss unserer Rechts­auffassung gefolgt und hat fest­gestellt, dass die von der DKB in der streit­gegen­ständlichen Belehrung verwendete Formulierung fehlerhaft ist (OLG Frankfurt 23 U 111/16 vom 11.01.2017).

Formulierung „frühestens“ wurde mehrfach von BGH als unzureichend bewertet

Im streit­gegen­ständlichen Darlehens­vertrag aus Mai 2007, war die sog. „frühestens“ Formulierung verwendet worden, die der BGH bereits mehrfach als unzureichend bewertet hat. Das OLG Frankfurt hat dabei den Muster­schutz der verwendeten Belehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verneint, da die Belehrung dem Muster inhaltlich nicht vollständig entsprochen habe und insofern die Feststellungen der Vorinstanz (LG Wiesbaden 3 O 73/15)bestätigt.

Die streitgegen­ständliche Belehrung enthält in Zusammenhang mit den Rechts­folgen des Widerrufs die Formulierung:

„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufs­belehrung erfüllen“ statt des im Muster vorgesehenen Textes „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufs­erklärung erfüllen“.

Offenbar versehentlich erfolgte Formulierung stellt einen Eingriff in die Wortwahl dar

Das OLG Frankfurt hat dazu ausgeführt, dass die offenbar versehentlich erfolgte Formulierung einen Eingriff in die Wortwahl darstellt, der die Verständlichkeit der Widerrufs­belehrung in einem wesentlichen Punkt beeinträchtigt.

Aus unserer Sicht könnte die vom 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt vertretene Auffassung zur Verwechslung der Begriffe „Widerrufs­belehrung“ und Widerrufs­erklärung„ auch für Widerrufs­belehrungen der Deutschen Bank beachtlich sein. Dort war in Verträgen aus dem Jahr 2009 zum Fristbeginn des Widerrufs formuliert worden:

“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehens­nehmer ein Exemplar dieser Widerrufs­erklärung und die Vertrags­urkunde oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde zur Verfügung gestellt wurden„ anstatt “ein Exemplar dieser Widerrufs­belehrung„.

Hierzu hatte der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt im Urteil 19 U 9/16 vom 25.07.2016 ausgeführt, die Verwechslung sei für den Verbraucher offen­sichtlich und führe nicht zu einer Unwirksamkeit der Widerrufs­belehrung.

Widerrufsbelehrung der Deutschen Bank voraussichtlich ebenfalls fehlerhaft

Da die Verwechslungs­thematik in den von der DKB und der Deutschen Bank verwendeten Belehrungen vergleichbar ist, dürfte sich aus unserer Sicht aufgrund der anders­lautenden Rechts­auffassungen des 23. Zivilsenats des OLG Frankfurt, zur Relevanz der Verwechslung, eine gute Argumentations­grundlage auch für eine Fehler­haftigkeit der Widerrufs­belehrung der Deutschen Bank ergeben.

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