Anspruch auf Trennungsunterhalt zur Überbrückung der Trennungszeit bis zur Scheidung
Das Ende einer Ehe wirft verschiedene rechtliche Probleme auf. Viele dieser Probleme können mit der Lösung nicht auf die Scheidung warten, sondern entstehen bereits mit der Trennung der Eheleute. Hierzu zählen insbesondere die gemeinsame Wohnsituation, die aufgelöst werden muss, Umgangs- und Sorgerechte für gemeinsame Kinder sowie die Neuorganisierung der Finanzen der Ehepartner. Nicht immer gibt es in einer Ehe zwei Vollverdiener. Im Falle einer Trennung sind daher möglichst schnell Maßnahmen zu treffen, um die finanzielle Versorgung beider Eheleute zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat hierfür den Anspruch auf Trennungsunterhalt geschaffen. Damit soll die Zeit zwischen dem Familienunterhalt, der während der Ehe gezahlt wird, und dem nachehelichen Unterhalt, der ab der Scheidung fällig wird, überbrückt werden. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt grundsätzlich voraus, dass einer der Ehegatten bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Außerdem müssen die Eheleute tatsächlich voneinander getrennt leben. Man spricht hier von einer Trennung von Tisch und Bett. Ob sich an diesen Voraussetzungen etwas ändert, wenn die Eheleute während der Ehe gar nicht erst zusammen gelebt hatten, musste kürzlich das OLG Frankfurt entscheiden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 11.07.2019 – 4 UF 123/19).
Was, wenn Tisch und Bett nie geteilt wurden?
Das streitende Ehepaar hatte erst im August 2017 geheiratet. Es handelte sich um eine von den Eltern arrangierte Ehe. Bereits im August 2018 trennten sich die beiden wieder, woraufhin sie von ihrem Mann Trennungsunterhalt forderte, da er mehr verdient habe als sie. Der Ehemann weigerte sich, weshalb die Eheleute vor dem Amtsgericht und schließlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt landeten. Anders als das Amtsgericht gab das OLG der Ehefrau Recht und sprach ihr einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu.
Das Besondere an der Ehe war, dass die Parteien zu keiner Zeit zusammen gelebt hatten. Eine Trennung von Tisch und Bett war daher genaugenommen gar nicht möglich. Tisch und Bett hatten die Parteien lediglich bei regelmäßigen Übernachtungsbesuchen an den Wochenenden geteilt. Auch über ein gemeinsames Bankkonto verfügten die Eheleute nie. Die Antragstellerin, die in Deutschland bei einer Bank arbeitete, lebte zum Zeitpunkt der Heirat, wie auch während der Dauer der Ehe im Haushalt der Eltern. Ihr Ehemann lebte dagegen in Paris und war dort als Wertpapierhändler tätig. Langfristig hatten die Eheleute jedoch geplant, dass sich die Antragstellerin nach Paris versetzen lässt, damit sie dort gemeinsam mit ihrem Gatten wohnen und leben kann.
OLG Frankfurt entscheidet zugunsten der Ehefrau - nun ist der BGH am Zug
Das OLG Frankfurt begründete seine Entscheidung damit, dass es eine rein formelle Form der Ehe, bei der nur abgeschwächte oder modifizierte gesetzliche Rechte gelten, nicht gebe. Daher könne die Art und Weise der gelebten Ehe keine Rolle für den Anspruch auf Trennungsunterhalt spielen. Das Familienrecht verbiete zudem den Verzicht oder auch nur die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen. Daher könne eine Einschränkung auch nicht durch das Verhalten eines Ehepartners begründet werden. Letztlich könnten die getrennten Wohnungen schon deshalb nicht als Argument gegen einen Unterhaltsanspruch verwendet werden, da ein Umzug der Frau nach Paris bereits geplant gewesen sei.
Gegen den Beschluss des OLG wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es liegt nun also am BGH die Voraussetzungen für Trennungsunterhalt zu konkretisieren.