Das Gericht stellte fest, dass das von der Gewerbeauskunft-Zentrale an Gewerbetreibende und Freiberufler versandte Formularschreiben darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser einen falschen Eindruck hervorzurufen. Zum einen verschleiere die Angabe „Marketingbeitrag mtl. zzgl. Ust: Eur 39,85“ den wahren Preis für die festgelegte Vertragslaufzeit von 2 Jahren. Zum anderen erwecke das Schreiben zu Unrecht den Eindruck, von einem amtlichen Register zu stammen und zudem auf eine bloße Abstimmung des Inhalts einer bereits bestellten Eintragung gerichtet zu sein.
Urteil betrifft nur Wettbewerbsrecht - keine direkten Auswirkungen auf bestehende Verträge
Die Gewerbeauskunft-Zentrale darf nunmehr die bisher genutzten Formulare nicht mehr an Gewerbetreibende und Freiberufler versenden. Jedoch stellten die Richter ausdrücklich fest, dass das Urteil „nichts über die Wirksamkeit von Verträgen, die auf der Grundlage der beanstandeten Werbung zustande kommen, und nichts zur Strafbarkeit der Werbung besagt“.
Kunden müssen sich weiter selbst gegen Gewerbeauskunft-Zentrale wehren
Das Urteil hat also keine direkten Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge. Diese werden durch das Urteil nicht unwirksam. Wer also ein ihm zugesandtes Formular unterschrieben und an die Gewerbeauskunft-Zentrale zurückgeschickt hat, ist weiter an den Vertrag gebunden - und muss selbst aktiv werden, um den Vertrag aufzulösen. Das ist je nach Sachlage durch eine Anfechtung möglich. Allerdings hilft das Urteil insoweit, als es den Kunden gute Argumente zur Seite stellt, die für eine arglistige Täuschung sprechen.
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