Das Oberlandesgericht Celle geht in seinem Beschluss von folgendem aus:
a) ein Dieselfahrzeug, bei dem die Abgasaufbereitung nur in einer Testsituation durch Software optimiert wird, ist mangelhaft.
b) eine Nachbesserung ist auch dann objektiv unmöglich, wenn zwar der Mangel, der einer Kaufsache anhaftet, einschließlich seiner Ursachen beseitigt werden kann, aber ein technischer oder merkantiler Minderwert verbleibt.