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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 30.03.2017

Kapital­anlagen

OLG Celle: Schadens­ersatz wegen fehlerhafter Beratung bei Beteiligung an Kapital­anlage

Anlage­beratungs­gesellschaft kann sich nicht einfach auf Nichtwissen oder bloße Vermutungen zurückziehen

Beteiligungen an Schiffs­fonds, Immobilien­fonds und anderen Geldanlagen haben sich für viele Kapital­anleger als finanzieller Fehlschlag erwiesen. Allerdings haben die Anleger im Falle einer fehler­haften Anlage­beratung auch häufig Anspruch auf Schadens­ersatz. Eine Anlage­beratungs­gesellschaft kann sich nicht einfach auf Nichtwissen oder bloße Vermutungen zurückziehen, wie ein Urteil des Ober­landes­gerichts Celle vom 26. Januar 2017 zeigt (Az.: 11 U 96/16).

Anleger klagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung

Behauptet ein Kapital­anleger, dass er vor seiner Anlage­entscheidung über bestimmte Risiken und Eigen­schaften der Geldanlage mündlich nicht aufgeklärt wurde und verlangt daher Schadens­ersatz, kann die in Anspruch genommene Anlage­beratungs­gesellschaft den Vorwürfen nicht nur bloße Vermutungen entgegensetzen oder die Behauptungen mit Nichtwissen bestreiten. Das gelte auch für die Behauptung des Anlegers, dass er den Emissions­prospekt nicht eher als einen Tag vor seinem Beitritt zu der Kapital­anlage erhalten habe. Selbst wenn die Anlage­beratungs­gesellschaft alle ihre ver­fügbaren Quellen aus­geschöpft und dennoch keine Kenntnis über einen von ihren Handels­vertretern durchgeführten Beratungs­vorgang hat, könne sie sich nicht auf Nichtwissen oder Vermutungen zurückziehen, sondern müsse darlegen, dass die Anlage­beratung ordnungs­gemäß verlaufen ist, stellte das OLG Celle klar.

Anlageberatungsgesellschaft konnte Vorwürfe des Anlegers nicht entkräften

In dem Fall hatte ein Anleger sich auf Empfehlung eines Handels­vertreters einer Anlage­beratungs­gesellschaft an einem Schiffs­fonds beteiligt und später auf Schadens­ersatz geklagt. Er sei weder über die hohen Vertriebs­kosten noch über das Wieder­aufleben der Kommanditisten­haftung aufgeklärt worden. Das OLG stellte fest, dass hohe Weichkosten für Vertrieb und Verwaltung von mehr als 15 Prozent der Anlagesumme für den Anleger ein entscheidendes Kriterium sein können und er sich deshalb ggf. gegen eine Beteiligung entscheiden könnte. Daher müsse er darüber ebenso aufgeklärt werden wie über das Wieder­aufleben der Kommanditisten­haftung, selbst wenn die Haftungs­summe begrenzt wurde, so das OLG. Die Anlage­beratungs­gesellschaft konnte die Vorwürfe des Anlegers, dass er fehlerhaft beraten wurde, nicht entkräften. Sie zog sich darauf zurück, dass sie zu Inhalt und Hergang des Gesprächs zwischen ihrem Handels­vertreter und dem Anleger nichts wisse. Darauf könne sie sich aber nicht zurückziehen. Sie treffe auch eine Darlegungs­last und nicht nur eine Bestreitens­last, so das OLG und sprach dem Anleger Schadens­ersatz wegen Falsch­beratung zu.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Die Erfahrung zeigt, dass bei etlichen Anlage­beratungs­gesprächen die Vorgaben an eine ordnungs­gemäße Anlage­beratung nicht erfüllt wurden. Vielfach wurden die Geldanlagen, gerade auch Schiffs­fonds, mit Attributen wie „sicher“ und „rendite­stark“ beworben. Diese Attribute treffen einerseits nicht zu, da Beteiligungen an geschlossenen Fonds in der Regel spekulativ und mit einer ganzen Reihe von Risiken behaftet sind. Anderer­seits müssen die Anleger auch über die Funktions­weise und bestehenden Risiken wie z.B. das Total­verlust-Risiko umfassend aufgeklärt werden. Ist diese Aufklärung ausgeblieben oder war nur unzureichend, können Ansprüche auf Schadens­ersatz geltend gemacht werden.

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